Jahrhundert, XV. Capitel. 545
Gültigkeit des Bestallungsbriefes nur auf ein Jahr erstre-cket wurde; daß alfo der Prinz/ vielmehr als die andernGenerale/ einen Unterthanen vorstellte / und nicht einmaldie Freyheit hatte/ die Kriegsoperationen/ von welchener doch Rechenschaft geben sollte / nach seinem Gutachteneinzurichten. Ein jedweder anderer Mann / ausser demvan Witt/ würde bedacht haben/ daß er/ indem er zuviel fordere / sich des wenigen / was er erhalten könnte/würde beraubet sehen müssen. Seine Freunde geben vor/daß er deswegen auf solche Art verfahren / nicht so wohlum seinen Widersacher wirklich dermaßen einzuschränken/als vielmehr um Ludwig den XIV nicht unwillig zu ma-chen. Aber er war viel zu gut erleuchtet/ als daß er nichtsollte begriffen haben / daß / seitdem er sich standhaft fürdie Tripleallianz erkläret hatte/ Frankreich in Ansehungder beiden widrigen Partheyen ganz gleichgültig gewordenseye. Dem scye nun wie ihm wolle / Wilhelm machteaus seiner Capitulation mit den Staaten ein persönlichesWerk/ von dem er wohl versichert war/ es zu seinem Vor-theil zu wenden / wann ihn die Truppen nur einmal alsihr Oberhaupt erkennet hätten. Die Soldaten sind balddahin gebracht/ ihren General für den einzigen zu halten/dem sie Gehorsam zu leisten schuldig wären.
H. 4. Der Prinz wird zum Statthalter ernennet;
van Witt aber hingerichtet.
Der Verdruß und der Eigensinn der Republikanerschienen so sehr übertrieben zu seyn / daß man die vonOberyssel/ als ob sie das Joch des Bischofs von Münsterden Geboten eines Statthalters vorgezogen hätten / denPensionarius selbst aber/ im Verdacht hatte/ als ob erblos alleine Holland habe verwahren wollen; von welcherProvinz ihrem/ in ihn gesetzten, Vertrauen, er die Mei-nung gefaßt hatte / daß es wider alle Bemühungen undIntriguen der statchalterischen Parthey standhaft aushal-Erster Theil. Mm ten