in der Röm. Republik. I.Buch. 71
haftigkeit er kannte. Doch weil man förch-tete, er möchte dieselbige zu hoch treiben,gab man ihm den Servilius zum Mitgehül-seu; einen Mann, der von einer liebreichenund leutseligen Gemüthsart, und überdassowol den Armen, als dem Volke überhauptangenehm war. Es konnte nicht fehlen, diesezwey obrigkeitlichen Personen mußten oftmaleiner ganz entgegengesetzten Meinung seyn.Servilius war wegen seiner Güte , und demMitleiden gegen die Elenden, nicht unge-ueigt, alle Schulden zu zernichten; oder we-nigstens verlangte er, man solle die durchWucher aufgelaufenen Zinse, welche dieHauptsumme weit übertrafen, von derselbenabziehen; er ermahnete den Rath, deswe-gen eine Anordnung zu machen, die auf dereinen Seite das Volk zu trösten, auf derandern aber die Ruhe des StaatS auf im-mer befestigen würde.
Allein Appius, der ein strenger Be- Strengeobachter der Gesetze war, behauptete mit des Ap.seiner angebornen Standhaftigkeit: daß es^'eine offenbare Ungerechtigkeit sey, wenn manden Schuldnern, zum Nachtheil der Güterihrer Gläubiger, eine Erleichterung verschaf-fen wollte. Dieses Unterfangen sey sogarauf den Untergang aller Ordnung abgerich-tet, die in einem woleingertchteten Staatso nöthig sey, daß die Mißvergnügtendiese Gefälligkeit, (die man nach der Mei-nung des Servilius, gegen das nothdürf-tigeVolk erzeigen sollte) vor eine verborgeneE 4 Schwach-