in der Röm. Republik. II. Buch. i ss
Sache eines Bürgers gerichtlich auszuma-chen.
Gicinius setzte sich mit seiner gewöhnli-chen Dreistigkeit diesem Antrag entgegen;und sagte frey heraus, er wolle nimmermehrzugeben, daß man durch ein Rathserkännt-niß von dem Ansehen des Römischen Volksentscheiden sollte. Seine MttgelMen, dienicht minder übel gesinnet aber mehrereGeschiklichkeit, als er, besassen ibreAnschlägeauszuführen, sahen wol, daß sie sogar denHaß des Volks auf sich laden würden, wennsie die eingeführte Ordnung im Gerichte soöffentlich überschreiten würden. Darumzwangen sie den Stemme., seinen Wider-stand, unter dem Vorwande, daß es ausGefälligkeit gegen die Bürgermeister gesche-he, aufzuheben. Doch diese scheinbare Ge-fälligkeit kam ihnen um so viel mir,der saueran, da sie fest entschlossen waren, falls dasRathserkänntniß nicht zu ihren Gunsten seynwürde, sich aufdas Malerische Gesetz zu grün-den, um von dem Rathe au die Versammlungdes Volks zu appelliren; wodurch denn dieseAngelegenheit stets wider vor ihren Ricbter-stul zurük kehren sollte; und es kam höchstensnur darauf an, zu wissen, ob dieselbe daserste, oder das zweyte Mal dahin würde ge-bracht werden.
Die Zunftmeister liessen es also ohne Mü-he geschehen, daß der Rath, wie er sonst ge-wohnt war, den Ausspruch thue, ob dasVolk Unterricht von dieser Anklage einziehet,
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