in der Röm. Republik. H. Buch. -75
Andere Rathsherren, die von dergleichen Der Rat-Meinung waren, fügten diesem bey: daß verlässetnichts zur Behauptung der Freyheit mehr Corio.beytragen werde, als wenn man jedem Rö-mischen Bürger, der unter der Schätzungbegriffen sey, die Macht lasse, diejenigen,welchedie Gesetze übertreten haben,vor derVersamm-lung deeVolks anzuklagen. DiesesRecht,ande-re zu beschuldigen, werde nicht allein die Gros-sen im Zaum halten, sondern es werde über-dies noch das Murren des Volks stillen, wel-ches ohne dies leichtlich in einen Aufstand aus-brechen könnte. Und so ward denn durch dieMehrheit der Stimmen beschlossen, daß manden Auvspruch über diese Angelegenheitvor die Versammlung desvolks verweisenwollte. Man entschloß sich um so viel lie-ber dazu, weil die Anfoderung, welche dieZunftmeister vorläufig um ein Rathserkännt-nißthaten, (um die Sache des Angeklagtengerichtlich ausmachen zu können) inskünfti-ge dem Rath anstatt eines nenen Beweis-tyums seiner Macht und seines Ansehens die-nen sollte. Ob der Rath nun gleich wolwußte, daß er einen Unschuldigen der Ra-serey seiner Feinde aufopfern würde, so be-hielt dennoch das gemeine Beste über dirWohlfart eines besondern Bürgers dieOberhand; und das Rathserkänntntß wardohne Aufschub abgefasset. Doch ehe dasselbenoch unterzeichnet ward, so begehrte Corio-lan, (der nunmehr wol sah, daß der Rathihn verließe) die Freyheit m reden ; und nach-dem er dieselbe erlanget hatte, sagte er: (in-