tn der Röm. Republik. ll.Buch. 177
wenn sie jeden» Rathsherrn die Meinung,die er in den öffentlichen Berathschlagungeneröfnen würde, zum Verbrechen deute,» woll-ten ; so tharen sie d»e Erklärung (nachdemsie sich vorher mtt einander besprochen hat-ten) daß sie keine andere Anklage, als dieTyranney, wider ihn anbringen wollten.
„Nun denn, (antwortete Coriolan) wenn«dem also ist, und ich mich nur wider eine«so »„gegründete Verläumdung zu verant-worten habe, so unterwerfe ich mich gerne«dem Urrheilsspruche des Volks; und ich«verwehre die Unterzeichnung des Rathser-«känntniffes nicht.« Der Rath sah es nichtungern, daß die Sache einen solchen Aus-schlag genommen hatte; und daß man miteinander eins geworden, nichts von demje-nigen zu erwähnen, was in der letzten Ver-sammlung vorgegangen; als welches die Eh-re und das Ansehen der ganzen Gesellschaftmit in diese Sache würde verwikelt haben:Dergestalt ward der Schluß mit Einwilli-gung aller Partheyen unterzeichnet, unddarum beschlossen, daß der Beschuldigte sie-ben und zwanzig Tage zur Verfertigung sei-ner Schutzrede haben sollte. Man händig-te diesen Schluß den Zunftmeistern ein; nnyda man besorgte, sie möchten noch allezeitaesinnet seyn, dem lloriolan dasjenige inder Versammlung des Volks zum Verbre-chen zu deuten, was er in Absicht auf dasZunstmeistek'Amt, lind den Preis, den manauf das Geträyde legen solle, geredet hatte,I.THeil. M iv