Landesherrlicher Genehmigung vorgeschrieben wer-den. Also behandelte man die Religionsgeschäftevon Anfang des Christenthums; und dieser Gebrauchwurde in der ersten Kirche beständig beybehalten.Wir haben hierüber unverwerfliche Beweise, die ichaber nicht anführen kann, weil ich hier weder einePolemick, noch eine Geschichte schreibe. Man darfauch den Geist des Evangeliums und die ununter-brockne Gewohnheit der ersten Kirchen auf die Seitesetzen; das Licht der Vernunft allein belehrt unsschon, baß die Religion den Fürsten ihre Rechte,nämlich die Regierung ihrer Unterthanen und dieB<förderung der allgemeinen Glückseligkeit, solcheRechte, welche ihnen so fort bey Entstehung derStaaten ertheilt worden, keineswegs entreißen könne.
O,er ist es nicht ein unwidersprechlicher Grund-satz , daß der Landesfürst eine uneingeschränkte Machthaben müsse, seine Unterthanen auf alle Art glück-lich machen zu können, wenn nur durch seine An-ordnungen weder Gott noch die Gerechtigkeit odergute Sitten beleidigt werden? Wie kann nun eineReligion in allen Stücken acht seyn, welche einerso offenbaren Wahrheit widerstrebt, und dem Lan-desherr , dem Vater seiner Unterthanen, einenguten Theil der ihm zustehenden Gewalt raubet?Folglich müssen wir schließen: Entweder muß un-sere Religion, wenn sie die wahre ist, die Gewaltder Könige weder bestreiten noch vermindern; oderwenn sie die landsherrliche Gewalt schwächt, so,enthält sie neben den wahren auch falsche Sätze.