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viele, von denen man uns täglich vorschwatzt, wer-den ihnen nur aufgebürdet; andre sind schon dieFrucht gesellschaftlicher Vorurtheile , und einer inihrer Kindheit bereits verdorbenen «nachten Reli-gion und Staatskunft. Sie handeln nur in ge-wissen Fällen so, und wissen es, wie wir andern,selber, daß sie daran unrecht thun. Um aber wie-der auf meinen eigentlichen Gegenstand zu kommen,so behaupte ich kurz dieses: Daß das Naturgesetzuns wol eine Richtschnur geben kann, was dasbürgerliche Gesetz verbieten; aber nimmermehr einevollständige Anleitung, was dasselbe in tausendFällen gebieten soll.
Was wir aber auch dem Naturrechte immer füreinen Wirkungskrais einräumen wollen, so bleibtdem Civilgesetze noch immer unendlich vieles anzu-ordnen übrig, wovon uns jenes kein Wort sagt.Das Naturgesetze bleibt sich immer gleich; das bür-gerliche hingegen muß sich je nach bewandten Um.ständen ändern. Diesen von allen alten Gesetzge-bern erkannten untrüglichen Grundsatz, den abergewisse Leuthe nicht zu fassen scheinen , wollen mirim Verfolg dieses Capitels einigermaassen ausein-ander setzen, und zeigen: Wie z. Ex. diejenigenGesetze, welche den väterlichen Gewalt, den Ehe-stand, die Heurathsgüter und andre bürgerliche Con-tcackte, ferner die Erbfolge, das Recht zu testiren,die Primogenituren, Fideieomisse, Substitutionenp. s. f. berühren, und endlich auch die Criminal-gesetze, nach den verschiedenen Umständen, alsd