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Ehen zu vervielfältigen , die Veränsserungen derGüter, die Erbfolge, Kauf/ und Verkauf, denWechsel u. s. f. zu bestirnmen; ob, und wie er dieBesoldungen, Mieth und Geldzinse, zu erhöhen oderzu erniedrigen habe; wie man mit den Schuldnernverfahren; ob mau die Gläubiger begünstigen oderim Zaum halten, und kurz was für Personen, undin welchem Grad und unter welchen Bedingungen,Msin einer jeden das Recht eingestehen müsse, zucontrahren, zu teftiren, aus Recht zu fodern undzu stehen n. s. f.
Ich gedachte anfangs , auch über die Criminal-gcsetze, welche einen Theil des bürgerlichen Rech-tes ausmachen, mich weitläufiger einzulassen: Waswäre mir aber nach dem grossen Montesquieu, unddem scharfsinnigen Menschenfreunde, dem Verfasserder Abhandlung von den Verbrechen und ihrenStraffen, noch zu sagen übrig geblieben? Sovielbleibt gewiß, daß auch das Criminalrecht nicht al-ler Orten das nämliche seyn kann, sondert! nach derVerschiedenheit der Regiernngsarten und Sittender Menschen abgeändert werden muß. Unter eini-ge» Völkern reichen sehr gelinde Straffen unstreitighin, und die Todeöstraffe z. Ex. ist für sie völlig umnütz; bey einigen kann ferners etwas eine strengeStraffe seyn, was alle andern mit völliger Gleich,gültigkeit ansehen und dulden würden. Zu Spartawar eine von den härtesten Straffem diese, daß derSchuldige sein Weib dem Nachbar nicht mehr lei-hen durfte, und dagegen auch die Frau des andern