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Von einer Reformation in Italien : oder von den Mitteln, die gefährlichsten Missbräuche und die schädlichsten Gesetze dieses Landes zu verbessern / [Karl Antonio Pilati]
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348
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lichen Richtern gemacht werden solle, welche, wenn sieden Beklagten schuldig erfunden hätten, ihn erst von sei-nem Bischofs fernes Standes entsetzen lassen, underst nachher die gesetzliche Strafe an ihm vollziehensollten; was aber geistliche und kirchliche Verbre-chen waren, so sollte die Untersuchung und Strafederselben einig bey den Bischöffen stehen. ZweyJahre nachher machte eben dieser Kayser einen an-dern Befehl bekannt, welcher das 12;. Gesetz seinerSammlung ist, wo er befahl, daß, wer an irgendeine geistliche Person einige Foderung hätte, dersolle dieselbe erster Instanz vor ihrem Bischoff be-langen, und wenn denn beyde Theile mit dem Ent-scheid desselben zufrieden wären, dann sollte der welt-liche Richter desselben Orts die Vollziehung besor-gen ; wenn aber eine von den streitenden Partheyensich durch das Urtheil des Bischoffs beschwert glaub-te, so solle dieselbe befugt seyn, die Sache für denweltlichen Richter zu ziehen; auch war den streiten-den Partheyen für den letzter« zu kehren erlaubt,wenn -er Bischoff sein Urtheil ober die Untersuchungder Sache zn lange verschob. In Ansehung derpeinlichen Händel war es dem Kläger fteygestcllt,ob er seine Klage dem Bischoff oder dem weltlichenRichter fürbringen wollte, letzterer aber war ver-bunden, wenn er den Beklagten schuldig fand, alleVerhandlungen erst dem Bischoff zuzustellen, unddieser mußte den Verbrecher erst degradiren, ehees dem weltlichen Richter erlaubt war, ihn zu stra.ftn. Dem Bischoff war auch das Recht vorbehält