Band 
1840, Juli-Dezember.
Entstehung
Seite
646
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der Hand geformt, wahrend der Schneemann,in allen seinen Verhältnissen und Bezügen,weit mehr Anstrengung erfordert. Zuerst ffindicker, großer Leib, welcher das Civilrecht vor-stellen könnte; dann sein rechter Arm, wel-cher der Criminalproceßordnung, und sein lin-ker, welcher der Civilproceßordnung sich ver-gleichen laßt. Da macht man also einstweilenden Kopf fertig, und, ist das klebrige compo-nirt, stülpt man ihn ihm auf, wie einen Hut,der unterdessen im Gebrauche gewesen.

Aber wenn die Strafgesetzgebung wirklichauch Kopf, das heißt: Hauptsache Ware!Sie ist es nicht. Eine Criminalproceßorbnungwäre Hauptsache und dieser ermangeln wir.Es ist wahr, die Strafgesetzgebung diesseitsund jenseits des Rheins laborirt an bedeuten-den Verschiedenheiten, aber diese Verschieden-heiten gelten doch mehr vorn Strafmaße, alsvon etwas Anderem. Es hätte nicht des Nm-stürzens der ganzen Gesetzgebung bedurft, umin Bezug auf das Strafmaß zwischen beidenSeiten des Rheins eine größere Gleichheit her-beizuführen. Eine veränderte Strafscala würdeda genügt haben. Auch in Frankreich wurdevor Jahren anerkannt, daß die Strafen, wiesie im Olle penal verzeichnet stehen, theilweisean drakonische Härte grenzen, und, wennman dort nicht überall zweckmäßig milderte,so stand nichts im Wege, in Anerkennung des-selben Bedürfnisses, wenn auch nicht gleich,doch ähnlich zu verfahren.

Also eine Criminalproceßordnung! Aberwelche Schwierigkeiten, namentlich im Groß-herzogthum Hessen, wo gleich die große Frage:Geschwornengerichteoderkeine? sichin den Vordergrund gedrängt hätte. Dennin Rheinhessen bestehen dieselben. In Rhein-hessen liebt man sie und das Volk hängt andenselben. In Nheinhessen hat man noch keineSpecies von Verbrechen von deren Forum aus-geschlossen , wie z. B. in Rheinpreußen durchCabinetsbefehl die politischen. Es wäre dasalso zugleich eine praktische Frage, nicht bloseine theoretische, wie in Baden, wo sie ernst-lich . und in Würtemberg, wo sie wenigerernstlich angeregt wurde. Im Großherzog-thum Hessen müßte man sich für oder gegenGeschwornengerichte entscheiden, man müßtesie auch den ältern Provinzen geben, oder derneueren nehmen, und wenn man das Eine oderAndere nicht thäte, wenn man das bisherigeVerhältniß beließe, dann erkennte man schonmit dem ersten Schritte auf der Gesetzgebungs-bahn an, daß ihr Hauptzweck: Gerne in-schaftlichkeit der Gesetzgebung imganzenLande, unerfüllbar wäre.

Indem man das Strafgesetzbuch und nichtdie Criminalproceß - Ordnung zur Vorlagewählte, wich man diesen Dornen aus. Aberauch eine längere Zeit ist dadurch der Erwä-gung und dem Kommenlassen für die Crimi-nalproceßordnung frei gegeben. Denn stän-discher Seits wird man nicht unbillig sein.Es ist doch etwas endlich geschehen; man hatein Strafgesetz. Dann kommt das Civilgefetz.Abermals Berichterstattung, Berathung u.s.w.Nun käme man freilich an die Proceßordnun-gen. Die Frage der Oeffentlichkeit und derGerichtsorgauisation wäre bei beiden, dieFrage der Geschwornen wäre bei der Crimi-nalproceßordnung nicht zu umgehen. Also dieCivilproceßordnung zuerst. Man sieht, derGesetzgebungsgang hat nicht nur hohe, son-dern auch sehr breite Treppenstufen, und esdauert lang, bis man an sein Ende kommt.

Da und dort ist auch wohl schon angedeu-tet worden, man habe Seitens der Regierun-gen die Strafgesetzentwürfe für die Vorlagebesonders beeilt, um damit den politischenVergehen und Verbrechen einen wirksamenWall entgegen zu setzen. Wahr ist nun zwar,daß in den meisten Entwürfen jener Art diepolitischen Vergehen und Verbrechen mit be-sonders harten Strafen angesehen sind, aberes war nicht nöthig, um die Gerichte harteStrafen in jenem Bezüge erkennen zu lassen,neue Gesetze deshalb zu schassen. Die altenthaten da schon hinlänglich das Ihrige und einVerlassen des Beweises, wie ihn die Carolinanöthig macht, sowie ein Schaffen von Jndi-cienbeweis durch Richter (statt durch Ge-schworne, wobei er einzig einen vernünftigenSinn hat,) vervollständigten noch das Systemstrenger Anklage und Verurtheilung.

Vorhin ward erwähnt, in welcher Lagedie neue Strafgesetzgebung Badens sich befinde.Zwischen zweiter und erster Kammer, zwischenFurcht und Hoffnung. Und nicht einmal diesletztere sehr. Außer der allgemeinen Bean-standung, ob unsere Zeit eine gesetzgeberischesei, liegt auch noch die speciellere Besorgnißvor, daß man mit dem neuen, theilweise Gu-ten, aber auch theilweise Unerwünschten sichunbequemere Last auflade, als man die Zeitüber zu tragen hatte. Diese Besorgniß fußtnicht nur in einem Mißtrauen, welches kei-nen bestimmteren Namen hätte, sondern ineinem sehr wichtigen und greifbaren Umstände.Die bisherigen, die älteren Strafgesetzgebun-gen nämlich, stellten regelmäßig einzelne Fälleauf, für deren Begehen sie Strafen vorsahen.! Anders die neueren. Sie schieben einen Be-I griff an die Spitze ihrer Capitel und es hat

keine Noth, daß nicht eine Menge Fälle, dievorher absichtlich oder unabsichtlich übersehenworden waren, nun unter dieBegriffe fal-len und sich ebenfalls als etwas Strafbaresdarstellen. Beispiele erläutern. Früher hießes: Wer einen Baum fällt, ohne dazu berech-tigt zu sein; wer einen Pflug auf dem Feldestiehlt; u.s.w., der ist so oder so strafbar.Nun stellt man an die Spitze der Capitel eineBegriffsbestimmung, z. V. der Eigenthums-beeinträchtigung oder des Betrugs. Man siehtein, wie viel möglicher Weise darunter fallenmuß. Es schlägt z. B. Einer in der Trunken-heit oder im Muthwillen in einem Gasthausein Champagnerglas an die Wand; das Cham-pagnerglas geht in Trümmer; hier haben wireine absichtliche Eigenthumsbeeinträchtigung,und es wird auf den Wirth ankommen, ob erdenunciirend seinen Gast in ansehnliche Strafebringen will. Ein anderer Fall wurde in derzweiten Ständekammer in Darmstadt ange-führt. Es wird Einer angegriffen; er greiftnach einem Stock, der nicht sein ist und zer-bricht ihn bei seiner Vertheidigung. Auchhier wieder eine Eigenthumsbeeinträchtigung.Man machte in der zweiten Kammer dagegengeltend: kein Richter würde den Fall so anse-hen und ihn kriminell bestrafen; es sei vonVorsatz im Artikel die Rede und Vorsatz könnehier nur Vorsatz im criminalrechtlichen Sinnesein. Gut; indessen die Richter? Es wird undmuß auf sie ankommen, wie sie die Gesetze aus-legen; und es wird und muß wünschenswertherscheinen, ihre Auslegungskunst möglichst we-nig in Verlegenheit zu setzen. Unbestimmthei-ten (seien's nun wirkliche oder möchte sie einhumaner Sinn gerne dazu machen) erregenim Richter Zweifel und folgeweise eine ver-schiedenartige Praxis, d. h. Rechtsunsicherheit.

Wirklich haben die zuletzt hier angedeutetenBedenken da und dort schon praktische Früchtegetragen. So erzählte ein würtembergischerPfarrer: Seit Einführung des neuen Strafge-setzes daselbst habe er 16 oder 18 Ehrlose in sei-ner Gemeinde — Ehrlose in Folge von Be-strafungen, welche infamirender Natur sind.Ein anderer Fall — wenn ich nicht irre, imBayerschen vorgekommen, — wurde dahin mirmitgetheilt: Ein Mann, der Ausstände hat,will sie nicht selbst eintreiben und übergiebt siedaher einem Andern. Dieser nimmt auch dieEintreibung der Ausstande vor und bezeichnetsich, um jenes zu können, als ihren nunmeh-rigen Eigenthümer. So ging's eine Zeitlangmit ausdrücklicher oder stillschweigender Ge-nehmigung des eigentlichen, ursprünglichen Be-sitzers. Da veruneinigten sich Besitzer und