Die Beschlüsse vom -i. August 1789.
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nicht nur undankbar und übertrieben, sondern oft sogar ungerechtund unedel. Bei der Regulirung von Gegenständen so gemischterund verwickelter Natur, wie die grundherrlichcn und bäuerlichen Ver-hältnisse und die verschiedenen oft streitigen Rechte und Leistungenwaren, nahm die Majorität immer die den Opferbringendeu nach-thciligste und drückendste Interpretation für Verzichtlcistungeu an,zog aus den aufgestellten Principien die strengsten Konsequenzen, undveränderte sogar mehrmals den Charakter und die Gränzen der ge-thanen Vcrzichtlcistungen. — Der Zehnte war von der Geistlichkeitnur unter der Bedingung des Loskaufcs, der für sie immer uachtheiligausfallen mußte, aufgegeben worden. Schon wenige Tage nachherward die Aufhebung des Zehnten ohne Entschädigung, unter demVersprechen für einen angemessenen Unterhalt der Geistlichen sorgenzu wollen, in Anregung gebracht. Der Klerus äußerte sein Erstau-nen; denn es war eine offenbare Verletzung der Bedingungen, unterdenen er seinem Recht entsagt hatte. Vergebens suchte Sieyös denLoskauf des Zehnten zu vertheidigen. Mirabcan machte die Meinunggeltend, daß es der Würde und Freiheit der Nation gemäß wäre,einen von ihr bezahlten Klerus zu haben und nicht einen solchen, dervoll seinen eigenen Einkünften lebte. Dieser Schmeichelei gemäß,welche der Majorität der Nationalversammlung gefiel, sollte die Geist-lichkeit aufhören, ein unabhängiger Stand zu sein und in besoldeteStaatsdiencr verwandelt werden, eine Veränderung, die große Folgennach sich ziehen mußte. Der Klerus sah sich endlich genöthigt, auf-zugeben, was er nicht länger vertheidigen konnte. Das Dekret, dieAufhebung des Zehnten ohne Entschädigung, ward er-lassen und konnte für eine vorbereitende Maßregel auf die Einziehungder geistlichen Güter überhaupt gelten.
Die Beschlüsse des vierten August waren bis jetzt, nächst derKoustituirung des Ticrs-Etat als Nationalversammlung und der Ein-nahme der Bastille, das wichtigste und folgenreichste Ereignis; derRevolution. So wie die Auflösung der alten Stände die politischeKonstitution des Staates veränderte, so brachte die Aufhebung allesbevorrechteten Eigenthumes eine unermeßliche Veränderung in denVerhältnissen der Einzelnen hervor. Im Ganzen war diese Verän-derung noch größer, als die rein politische, denn es ließen sich, wiedieß später auch geschehen, in der Verfassung des Landes mannig-faltige Modifikationen denken, die Veränderung in den Eigenthums-verhaltnisseu mußte aber, einmal eingetreten, unumstößlich werdenund auf die Sitten, den Charakter, das ganze Leben der Nation