Band 
Erster Theil.
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bindung, die sie eingehen konnten; darum war sie ihnenauch unverletzlich, wenn gleich wegen der unumschränktenSelbstherrlichkeit, die dem Wirthe in seiner Wirthschaftzustand, von Seiten des Mannes willkürlich auflöslich,ein Recht, von dem bei solcher Anschauungsweise natürlichäußerst selten und wohl nur in dem eben so seltenen Falledes Ehebruchs Gebrauch gemacht wurde.

Das Weib, wenn ihm gleich die Selbstständigkeit, dieFreiheit abging, wenn es gleich sein ganzes Leben lang,ob Tochter oder Gattin oder Mutter, unter Vormundschaftstand, genoß bei den alten Deutschen die zarteste Aufmerk-samkeit sowohl, als die höchste Achtung, und weit entfernt,bei Eingehung einer Ehe bloß auf das Geld und Gut zusehen, das man sich etwa erheirathen konnte, sah maneinzig und allein auf die Person, mit der man den heili-gen Bund einzugehen wünschte. Geldheirathen waren un-denkbar. Denn die Jungfrau, wenn sie hinausgegebenwurde, wie man sich noch heute ausdrückt, nahm nichtsmit sich aus dem väterlichen Hause, als höchstens ein klei-nes Angebinde; der Wirth, in dessen Vormundschaftsie bisher gestanden und aus dessen Vormundschaft sie nunin die Vormundschaft ihres neuen Schirmvogtes (prutieomo,Bräutigam) überging, mußte im Gegentheile für denVerlust, den er dadurch an seinem Hauswesen erlitt, ent-schädigt werden, wie er für jeden andern Bestandtheilseiner Wirthschaft, der ihm weggenommen wurde, seineEntschädigung anzusprechen hatte. Der Brautwerber knüpftemit dem Vormunde der Erkorenen seines Herzens die Un-terhandlung an, und hatte man sich über die Entschädi-gungssumme verständigt, so gelobte der Letztere dieUebergabe der Geworbenen, und damit geschah eben dieder Vermählung vorausgehende Verlobung, lieberem-