Band 
Erster Theil.
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kunst über die Entschädigungssumme, also Kauf undVerlobung mußte vorausgehen, dieß war unerläßlicheBedingung, sonst war die Ehe ungültig; ein entführtesWeib, wenn auch vermählt, war bloß Kebsweib (eke-piss) und gehörte sammt ihren etwaigen Kindern nicht indie Sippe ihres Entführers, sondern, so lange jene Be-dingung nicht nachträglich noch erfüllt war, immer nochin die Sippe ihres bisherigen Vormundes, ihre Kinderwaren unehlich, und wenn sie starben oder die Mutterstarb, mußte jenem das Wehrgeld für sie bezahlt werden.Der Entführer konnte nie die Vormundschaft über sie an-sprechen oder ausüben, er konnte nie die rechte Hand zuihrem Schutze erheben, die Entführte konnte ihm höchstensaus die linke Hand angetraut werden, und die Kin-der einer solchen Kebsehe waren nicht erbfähig, sie folg-ten, wie sich die Rechtssprache ausdrückt, der ärgernHand, d. h. sie traten nur in die Rechte der Mut-ter ein.

Bei der Uebergabe der Verlobten von ihrer Sippe andie Sippe, in welche sie eintreten sollte, vereinigten sichbeide Sippen im Hause des Bräutigams zum gemeinsamenOpfermahle und feierten in dieser Erneuerung ihres Bun-des mit der Gottheit zugleich den Bund, den die Verlobteund ihr Bräutigam und damit sie selbst, die beiden Sip-pen, mit einander schloffen, den Bund der Vermäh-lung , die H o ch z e i t, d. h. die hohe, die festlicheZeit.

Von dem Tage der Vermählung an gehörte das Weibzur Sippe ihres Mannes und stand mit dieser unter dessenVormundschaft. Die Waffen, die sie, nach Tacitus, beimEintritt in seine Wirthschaft mitbrachte, sinnbilden ebendiese ihre llebergabe in dieselbe. Die Ausstattung aber,