Band 
Erster Theil.
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die der Mann dem Weibe zubrachte, war nichts Anderesals die Entschädigung, die er für ihre Wegnahme ausdem Hauswesen ihres bisherigen Vormundes zahlte, gleich-sam ihr Kaufpreis. Indessen nahm die Verlobte inder Regel denn doch eine sogenannte Aussteuer, bestehendm Kleidungsstücken, Weißzeug, Schmucksachen u. dgl. fürdie Bedürfnisse ihrer eigenen Person, aus ihrem väterli-chen Hause mit sich. Aber von einem sonstigen Beibringender Frau, wie namentlich von einem eigenen Vermögenkonnte nie die Rede sein.

Aus der eigenen Sippe wählte der Germane seineLebensgefährtin nie; die Heirath zwischen den nächstenBlutsverwandten war zwar nicht durch das Gesetz, aberdurch die Sitte verboten, und wie Tacitus sich ausdrückt,gute Sitten galten bei unsern Voreltern mehr, als an-derswo gute Gesetze; aber selten führte ihn andererseitsseine Wahl über den Kreis seiner weiteren Umgebung,über den Kreis seines Stammes, noch seltener über denKreis der ganzen Germanenwelt hinaus; in der Regeltraf sie eine benachbarte oder sonst befreundete Sippe, undin Folge dessen war gewöhnlich eine ganze Gemeinde, einganzer Stamm unter sich verschwägert. Dieses Verhältnißder Verwandtschaft trug nicht wenig zum festen Aneinan-derschließen und Zusammenhalten der Bevölkerungen, ins-besondere auch zur Entstehung und Entwicklung der ger-manischen Völkerbündnisse bei. Die Sprößlinge einesEhepaares standen mit den beiderseitigen Sippen ihrerEltern im Verhältnisse der Blutsverwandtschaft, und inihnen traten diese Sippen selbst in dieses Verhältniß zueinander. Von den Eltern zu den Kindern macht dasBlut bei der Fortpflanzung einen Schritt (graäus); dieKinder sind also mit ihren Eltern im ersten Grade