Band 
Erster Theil.
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Unfreiheit auf. Wer konnte aber die Wehrhaftigkeit wiederherstellen? wer konnte den wehrlos Gewordenen wiederwehrhaft machen? Offenbar Derjenige, der ihn wehrlosgemacht hatte, oder statt seiner Derjenige, in dessen Besitzder Wehrlose übergegangen war. Er that es, indem erihm unter Ueberreichung von Waffen, namentlich Schwertund Speer, für freigelassen erklärte. Die volle Freiheitwar aber damit noch nicht hergestellt, der Freigelasseneblieb nach dem germanischen Rechte immer noch in derVormundschaft, erst in der dritten Generation, in denKindeskindern oder Enkeln, trat sein Geschlecht in diesämmtlichen Rechte der Freien ein.

K 69. Erhebung der Söhne des Freien in die Freiheit.

Tacitus sagt im dreizehnten Kapitel seiner Germania:«Waffen anzulegen ist Keinem erlaubt, bevor nicht dieGemeinde ihn für wehrhaft erklärt hat. Dann schmückt inder Versammlung selbst entweder einer der Häuptlingeoder der Vater oder ein Anverwandter den Jüngling mitSchild und Frame. Dieß ist der Jugend erste Ehrenstufe.Bis dahin sind sie Glieder des Hauses, nun des Gemein-wesens.« Man nannte diese Wehrhastmachung der Söhnedie Schwertleite. Aber wehrhaft gemacht und damitfrei geworden, gelangten sie zum Besitze der vollen Frei-heit erst mit dem Austritte aus der Vormundschaft, dermit dem Antritte einer eigenen, sei es geerbten oder er-worbenen Wirthschaft oder mit dem Eintritte in die Ge-folgschaft eines Gewaltigen zusammenfiel.

K 70. Stufenleiter der Freiheit.

Es versteht sich von selbst, daß sich auch unter denFreien selbst eine Stufenleiter der gesellschaftlichen Ordnung