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des alamannisch en und des b aierischen G esetze s,worin das Christenthum und besonders die Kirche undihre Priester, namentlich die Bischöfe, aus alle Weise be-günstigt und bevorrechtet sind. »Diese beiden Rechtsquel-len", sagt der für diesen Gegenstand als Auctorität gel-lende, eben so gelehrte, als scharf- und tiefblickende Pro-fessor der Rechte und der Geschichte an der UniversitätMünchen, Dr. Phillip s, im ersten Bande seiner deutschenGeschichte (S. 573 und 574), »diese beiden Rechtsquellen,die Usx ^lawannoiulll und die T/6X Lsjuvarioruw, habenmit einander eine große Ähnlichkeit und haben ihre nun-mehrige Gestalt wahrscheinlich zu gleicher Zeit erhalten.Vielleicht wurde die Abfassung beider unter Chlotar II.(seit 584 König von Soissons, von 613 bis zu seinemTode 628 Alleinherrscher des ganzen Frankenreiches), undihre Revision unter (seinem Sohne) Dagobert I. (seit628 König von Austrasien, von 630 bis zu seinem Tode638 wieder Alleinherrscher des ganzen Frankenreiches) vorge-nommen. Vielleicht rührt aber die Uox Uistuvariorow über-haupt erst von Letzterem her. Zwar wird erzählt, daß beideUkZss bereits Theodorich I. (vom Todesjahre seinesVaters, Chlodwig's I., des Gründers der fränkischenMonarchie s511j, bis zu seinem eigenen Tode s534j Königvon Austrasien) ihren Ursprung verdankten, allein dieseNachricht muß durchaus auf die Uox Ripuariorum (dasGesetz der Rifländer oder Rheinfranken) beschränkt werden,um so mehr, da bis zum Jahre 534 weder die Alaman-nen noch die Baiern zum fränkischen Reiche gehörten. *
* Nur der kleinere Theil von Alamannien, der nördliche, zwischendem Mittelrhein und dem Main, war durch den Sieg bei Zülpich demfränkischen Szepter unterworfen worden, der größere, südliche Theil, das