Band 
Zweiter Theil.
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Die Thätigkeit des alamannischm Herzogs Landfried(zu Anfang des achten Jahrhunderts) hinsichtlich dieserGesetzgebung (welche er unabhängig vom fränkischen Herr-scher revidirt haben soll) scheint sich auf einige Zusätze zurDsx Jllamnnnoruw zu beschränken, sowie deren etliche auchvon Herzog Thassilo von Baiern zu der Dex Lasuvs-riorum gemacht worden siud.

»Denkt man sich diese Gesetze, deren einzelne Bestim-mungen offenbar die Absicht haben, das kirchliche Perso-nal und Eigenthum in den Augen des Volkes so hoch,und gegen Beeinträchtigungen so gesichert wie möglich zustellen, im Volk durch strenge Handhabung sowohl vomKönige, als von dem gleichfalls christlichen Bolksherzogedurchgeführt, so kann die Wirkung, davon nicht zweifelhaftsein. Der Bischof stand an persönlichem Werthe dem Her-zoge gleich; das geistliche Eigenthum mehrte sich untergesetzlichem Schutze und war gegen Gewaltthat gesichert;der friedliche Pfarrhof durfte von keinem Bewaffneten be-treten werden, das kirastiche Gebäude gewährte dem Flüch-tigen Asyl. Zu den vielen Einwirkungen, die den Ala-mannen das Christenthum empfahlen, zu dem Eindruckaus römischer Zeit und den Einflüssen vom fränkischenBoden kam die mit seinem Gewohnheitsrechte verschmol-zene und ihm angepaßte Begünstigung der Kirche hinzu,

Quellenland der Donau bis zum siech, und der größte Theil der blu-tigen deutschen Schweiz, fiel an das große Qstgothenreich in Italien,und ging erst 536 mit dem Zerfall (Baiern erst 554 mir dem Unter-gang) dieses Reiches an das Frankcnreich über. „Aus dem Prologe(Vorworte)", sagt Phillips in seiner Anmerkung zu diesem Gegenstände(S. 574), „und aus der Uebeinstiinmung mit der Uex Nssuvsriorumerhellt, daß die Uer .sUsrnannorulii nur in den Anfang des siebentenJahrhunderts gesetzt werden kann."