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Geschichte nichts; das Jahr seines Consulates wird sichdeßhalb auch nicht Wohl ermitteln lassen: dasselbe giltvon dem Jahre der eilften Jndiction, man müßte sichdenn an eine außergewöhnliche Bcrechnungsart halten. Eswäre folgende ganz in der Natur der Sache liegende,wenngleich vom einmal angenommenen Gebrauche abwei-chende: das Wort Jndiction (müietio) bezeichnet eineSteuerauflage, namentlich eine Grundsteuerauflage, welcheEonstantin der Große in demselben Jahre, in demer durch das Edikt von Mailand das Christenthum freigab, im Jahre 313, und zwar am 1. September diesesJahres, nach einem fünfzehnjährigen Cyclus oder Kreis-lauf einführte. Mit dieser Einführung eines neuen Grund-steuerkatasters nun eröffnete die kaiserliche Schatzkammereine neue Zeitrechnung, den sogenannten Jndictions-eyclus, von den Deutschen treffend gegeben mit demAusdrucke Römer-Zinszahl. Diese Zeitrechnung be-ginnt also mit dem ersten September 313, und die eilsteJndiction ist, wenn wir darunter nicht ein Jndictrons-jahr, sondern eine Jndictionsperiode verstehen, derZeitraum zwischen dem 150. und 165. Jahre nach demJahre der Gnade 313, folglich der Zeitraum von 463bis 478. In diesen Zeitraum also fiele nach dieser Be-rechnungsweise der Tod des fraglichen Bischofs Valentian.Was nun den Tag seines Todes betrifft, so ist dieser aufden 6. vor den Jdus des Septembers angesetzt. DieJdus, ein Ausdruck aus dem Kalenderwcsen der altenRömer (von dem veralteten Wort iüuo, woher citviäo, ichtheile) bezeichneten denjenigen Tag, der den Monat inzwei (freilich nicht ganz gleiche) Hälften theilte, für denMärz, Mai, Juli und Oktober den 15., für die übrigenMonate, also namentlich auch für den September und