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konnten erben, die minderjährigen waren ausgeschlossen.Bei den Normannen «trieb" sogar nach dem Zeugnisseder zeitgenössischen Geschichtschreibung »der Vater alleSöhne, sobald sie erwachsen waren, aus dem Hause, mitAusnahme eines Einzigen, den er (wenn er zum Sterbenkam, dann) als Gesammterben hinterließ." Wohlgemerkt:wenn er zum Sterben kam; denn bei den alten Germanenmußte der Vater erst sterben, bevor die Söhne ihr Erb-theil antreten konnten, oder, wie sich dazumalen die Rechts-sprache ausdrückte, und wie sie sich noch heutzutage aus-drückt, wo, so lange nicht ein besonderer Vertrag geschlossenwird, immer noch dasselbe Gesetz gilt, erst »der Todte erbteden Lebenden," d. h. erst der Sterbende machte den Leben-den zum Erben oder erst aus der Hand des Sterbendenkam das Erbe an den Lebenden. Für das fränkische Königs-haus stieß die Weiberhcrrschaft diese angestammte und ge-heiligte Erbsolgeordnung geradezu um. Wo, wie es indiesem Hause gewöhnlich der Fall war, die Kinder ver-schiedene Mütter hatten, konnte weder der Weg zur Be-vorrechtung der Erstgeburt weiter verfolgt, noch der Antrittoder auch nur die Ausscheidung des Erbtheiles bis zumTode des Vaters verschoben werden. Jede der Mütter for-derte zum Wenigsten eben so viel für ihr Kind, als jedemder übrigen Kinder ausgeschieden war, oder wurde, unddieses sein Erbtheil sollte ihm so bald als immer thunlich,wo möglich gleich bei der Geburt zugeschrieben werden.Darum forderte beinahe jede neue Geburt eine neue Thei-lung, eine neue Theilung aber konnte nicht ohne Ver-letztung älterer Rechte geschehen, sie war deßhalb auch einneuer Anlaß zu neuen Feindschaften, zu neuen Fehden,zu neuen Mordthaten. Mußten dadurch nicht Haus undStaat und Kirche aus allen Fugen gerissen werden? Er-