Band 
Sechster Theil.
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sonders kennen lernen wird, und stellte ihnen als Hüterund Wächter derselben seine Geistlichen zur Seite undgab sie unter die Oberaufsicht seiner Sendboten, und wosich Einer dem nicht fügen wollte, setzte er aus seiner kö-niglichen Machtvollkommenheit, d. h. ohne das Volk da-rum zu fragen, einen Andern an dessen Stelle, der gefü-giger war, und knüpfte ihn mit allen Banden an dasfränkische und insbesondere noch an das karolingische In-teresse, und schuf sich auf diesem Wege eine Aristokratieaus dem eingeborenen Adel, die ihm bessere Dienste lei-stete, als ihm fränkische Großen hätten leisten können,wenn er die Verwaltung und Regierung des unterjochtenLandes in deren Hände gegeben hätte. Die Gemeinfreienund Halbfreien beraubte er des väterlichen Erbes, wennsie dasselbe nicht durch besondere Unterwerfung und Hin-gebung erkauften, und bestimmte für die Zukunft, daß je-desmal nach dem Tode eines Grundbesitzers dessen Sohnoder sonstiger Erbfolger die Einsetzung in das Erbe beiden Amtleuten des Königs nachsuchen mußte: eine Ver-ordnung, die erst Ludwig der Fromme wieder aufhob.Die Volksversammlungen, also namentlich die Gau- undLandtage stellte er ganz und gar in die Hand seiner Be-amten, er verbot, wie sich der Reichstagsschluß von 785ausdrückt, allen Sachsen, »auf allgemeinen Versammlun-gen zu tagen, wenn sie nicht sein (des Königs) Sendboteaus seinen Befehl zusammengerufen." Im Uebrigen aberhielt er sich mit seinen Einrichtungen so viel als immermöglich an das Bestehende. Er blieb bei der Eintheilungdes Landes nach Stämmen und Gauen und ließ jedemGau seinen Grafen, nur stellte er ihm, wir wir gesehenhaben, einen kirchlichen Beamten zur Seite, aber meh-rere Gaue führte er auch wieder in Kreise zusammen und