einer von ihnen erwählt werden. Die gesetzmäßige Wahl-fähigkeit aber bestehet darin », d,ß vier Jahre müssenverflossen seyn, seitdem der Alt-Renner sein Amt ver-waltet hat. Die Wahl selbst geschiehet durch ungleicheKugeln. Wenn nur ein einiger wchlfähiger Alt-Vennerda ist , so können die Rathsherreu, welche mit ihm vonderselben Gesellschaft sind , neben ihm in die Wahl ge-schlagen werden. Wenn nur ein Alt - Nenner und keinRathsherr von ebenderselben Gesellschaft da ist , so kanner wieder erwählt werden , wenn schon nicht vier Jahreverflossen sind ; und so kann er es lebenslänglich bleiben.Wenn gar kein Rathsherr und Alt-Nenner von einerVennergesellschaft da ist , so macht man eine Wahl vonallen Alt-Landvögten derselben Gssellschaft. Diese wer-den , mittelst ungleicher Kugeln, durch die Stimmen bisauf Viere herausgewahlet / und noch durch das Loos bisauf Zwey ; und derjenige von diesen Zweyen , welcherdie meisten Stimmen hat, wird auf einmal Rathsherrund Nenner , ohne vorher Heimlicher gewesen zu seyn.
Die Canzley der Republick ist ein Bureau , dessenHaupt der Staatsschreiber ist. Sie besteht aus demStaatsschreiber, dem Rathsschreiber, z. Unterschrei-bern / 2. Rcgistratoren, 3. Commißionschreibern /3. Substituten, und einer unbestimmten Anzahl vonFreywilligen. In diesein Büreau werden alle Geschäfte ,die vor den CC. und dem Rath behandelt worden > aus-gefertiget. Der Staatsschreiber minutirt vor den CC. undtragt die Schlüsse in das Manual ein. Er und derRathschreiber haben diese Verrichtung vor Rath; demletzter» liegt es vornämlich ob, den geheimden Rath zubedienen. Den beyden Registratoren ist die Verwahrungdes Archivs aufgetragen. Die CC. ernennen den Staats-schreiber; hingegen werden die andern genannten Kanze-leystellen von dem Rath besetzt.