Der Großrveibel, Gerichtsschreiber, und Ammamisind, in Rücksicht auf einen Theil ihrer Verrichtungen,die Kammcrherren des Staats. Sie bedienen die grosseRaths Versammlung , und .wechselweise einer aus ihnenden kleinen Rath ; und folgen dem Schultheiß oderdemjenigen Magistrat, der das Siegel hat, an derSpitze der übrigen Standsbedienten nach.
Der Großweibel hat int Wanten unt> al$ der Lieute-nant des Schultheissen den Vorsitz im Stadtgericht;auch ist er der Criminal- und Civil - Lieutenant derStadt.
Der Gerichtschreiber hat den Vorsitz in der Gerichts-schreiberey , und ist der Fiscal der Stadt.
Dem Ammann ist die Verwahrung des RathhauseSübergeben , worauf er auch wohnt; sonst ist er der Lieu-tenant seiner Kollegen in allen ihren Verrichtungen.Diese Stellen werden deswegen sehr gesucht, weil beyeiner jeden Promotion jedem aus ihnen erlaubt ist, einGlied in das Regiment zu empfehlen. Sie werden, wiedie Landvogteyen , durch das Loos besetzt.
Nun noch einiges von den Gesetzen dieser Republick;doch bloß von denjenigen die auf Nationalcharackterund Sitten einen Bezug haben, welche allerdingsvon der Verfassung eines Staats, seinen politischenAbsichten, und dann freylich auch von allerley physi-schen Umstanden vornehmlich gebildet werden. Wennsich daher der physische und politische Zustand einerNation verändert, und seine Verfassung und Gesetz-gebung nicht ganz nach diesen neuen Lagen und Aussich-ten umgeschmolzen werden, so verlieren sich die Verhält-nisse und Beziehungen; und die Constitution ist nichtmehr analog mit den Sitten , noch die Sitte» mit derConstitution. Das ist wohl der Fall aller Nationen, undder eigentliche Grund warum sie nicht mehr jene Hülfs-