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rühmte 1479, ein Ablaßvredigcr Albert de Albo Lapide :», Wer Schutz und guten Rath nöthig hat, gehe da^„ hin Aber zu gleicher Zeit weigerten sich gewiße frem-de Parteyen, einen dortigen Rechtstag zu besuchen, undwandten vor : Non eile locum insignem » & tale Op-pidum in quo non possit haberi copia Peritorum proAssessoribus, Advocatis, Notariis &c. Allein Propsiund Capitel antworteten: Veritas esi , quod ibidemsunt aliqui Juris Doctores, Licentiati & alii viri docti,habentes Practicam procedendi in Judicio, quique etiamin Curia Apostolica & alia Curia , etiam in ConcilioBasileensi , scripserunt , sollicitarunt & procurarunt
Man kennt die Mailandische Antivort auf den Ab-sagbrief der Städte Zürich und Luzern, wo das HausSforzia den Cantoncn, mitten in der Leidenschaft,unstreitig verschiedene theure Wahrheiten sagt: *) Manvergleiche den Begriff, welchen uns diese Urkunde vonihnen giebet, mit den Beyspielen ihrer groben Unwis-senheit,»^ ihrer noch gröbern Laster, die wir so eben nuraus dem Wüste von unzalig andern herausgehoben , sowird unser Urtheil von dem damaligen Zustand der Nationbald gefallt seyn. Jndcßen verloren die Eydsgenoßcndarum in den Augen ihrer auswärtigen Ieitgenoßen beyweitem nicht, weder das Ansehen, welches sie sich durchihre Waffen erworben, noch den Ruf eines gewissenauserlesenen Mutterwitzes, der von aller Kenntnis ge-schriebener Rechte unabhängig ist, und sie noch immerzu Schiedrichtern in verschiedenen Händeln ihrer Nach-barn machte. Man darf aber nur das Zeitalter, oderdas Nil admirari kennen , und die Begriffe eines Jahr-hunderts nicht mit den Grundsätzen eines ganz andern
nicssea,
*) 1478. S. denselben im Helvetischen Seiender aufs Jahr 178z.
®. 209. u. ff.