auch zwingen, der (Gesellschaft wider seine Neigung zunützen. Sie kann ihn endlich aller Kräfte, der Gesell-schaft zu schaden, berauben , oder ganz daraus verstoßen.Sehen wir bloß auf die äußerlichen Uebel, die das La-ster in der Gesellsch«ft stiftet, so opfert sie das Wohldes Ucbertreters ihrer Gesetze dem ihrigen wenigstensin den beyden letztenm Fallen auf. Denn der Verbre-cher kann vielleicht in einem Arbeitshause äußerlichglücklicher seyn , als *„ seinem vorigen Stand. In ewi-gem Gefangniße hingegen, oder wo er aus der Gesell-schaft gestoßen wird, leidet er, was kein Mensch für Wohl-stand oder Glückseligkeit halten wird. Sehen wir aberauf die innerlichen llebel, die vom Laster unzertrennlichsind, so sorgt die Gesellschaft auch für den Verbrecherzugleich, und sie erweist ihm eine Wolthat, indem siesich selbst vor seinen Beleidigungen in Sicherheit setzt.Sie würde ihn elend machen, wo sie ihn ferner alsVerbrecher dulden warde. Und erst dann opfert sie ihrWohl dem scinigen auf, wo sie etwas versäumt, dasihn der Gesellschaft nützlich machen kann, und ihn alsunverbcßerlich behandelt, da er es nicht ist; oder wosie ihm größere Uebel zufügt, als nöthig ist, sich vorihm zu sichern, um durch diese Härte andre von Lasternabzuschrecken.
Der erste Endzweck , den die Gesellschaft bey der Artder Behandlung, die sie dem Strafbaren widerfahrenläßt, ZU Molchen suchen muß, ist Verhütung und Ver-hinderung des Lasters, das er begieng , durch dieFolgen , die ihn trefen. Es giebt indeßen viele an-dre weit wirksamere Mittel , moralische Unordnun-gen zu verhüten, als Strafen. Gute Erziehungsanstal-ten ; Aufsicht auf das Verhalten der Bürger in einemStaat; blühender Zustand des Ackerbaus und der Kün-ste ; weise Geletze die Arbeitsamkeit zu befördern, demGchw. Wir. Dkkob. 1783» A a