keine vollkommene verbi»dlichk-eit hiezu, aber doch eineunvollkommene. Und ob sie gleich kein Unrecht thut,wo sie anders handelt, so hande lt sie doch den Vorschriftten der vollkoinmncrn Moral zuwi der,wenn der Schaden,der ihr durch diese gelinde Behandlung zuwachst, nichtein größcrs Uebel an sich ist, «als daß die Vortheile.,so der Verbrecher davon einerndtet, damit erkauft wer-den könnten.
Wo es an Mitteln fehlt, ein Glied, das der mensch-lichen Gesellschaft schädlich ist, ausser Thätigkeit zu setzen,und die Gesellschaft vor demselben zu sichern, oder wenndie Mittel wodurch dies bewerkstelliget werden könnte,für beyde allzuschädlich sind , so erfordert das Beßteder Gesellschaft, und dieses Glieds zugleich, daß esdaraus gestoßen werde; wo sie für die Gesellschaft alleinju schädlich sind, so erfordert es das Beßte der Gesellschaftallein. Diese Verstossung ist der Tod ; ein großes äußer-liches oder physisches Uebel, und eine harte Strafe.Allein da das Laster ein innerliches und moralisches Ue-bel, mithin ein größers ist, so ist es bester, daß einVerbrecher sterbe, als daß er ferner seiner Bestimmungzuwider handle , und sich immer weiter davon entferne.ES ist also für ihn selbst gut > daß er sterbe. Wenn derLasterhafte in keine Lage gesetzt werden kann, worin erseine Bestimmung noch zum Theil erfüllen könnte, unddas Leben kein Gut weiter für ihn ist, so ist der Tod diegrößtk !V?lthat, welche die Gesellschaft ihm erweisen kann.Wenn aber eine solche Lage noch möglich war, so hat dieGesellschaft sein Wohl zum Theil dem ihrigen aufgeopfert.Die Gesellschaft hat das Recht, den zu tödcn der sie miteinem Uebel bedroht, das so groß ist, als das, welches sieihm zufästt. Denn sie ist der angegriffene Theil, und erist der Aggreßor. Also ist sein Tod Wirkung der Noth-wehr. Si». hat ferner das Recht/ ein Glied auszuKoft