sen. das ihr unnütz ist, und keine Pflichten gegen sieerfüllt. Sie hat überdem eine Verbindlichkeit, dasBeßte eines solchen, der sein Beßtcs nicht selbst zu beför-dern weiß , zu besorgen. Und der lasterhafte Skörer derGlückseligkeit der Gesellschaft ist als ein Mensch anzuse-hen , der seine natürliche Freyheit verwirkt hat, und seinRecht, nach seinem Gutdünken für seine Wohlfarch zu sor-gen , andern überlasten muß. Die Gesellschaft tritt alsoin sein verlorenes Recht ein, und beschließt über ihn ,was sein wahres Wohl erfordert; gleich Eltern, Vor-mündern r und Ausschern , über Blödsinnige und Aber-witzige. Sie kann also auch zufolge dieses Rechts sei-nen Tod beschließen, wo sein Leben keinen wahrenWerth weiter für ihn haben würde.
Allein : Kann eine kleine Gesellschaft, (wird man ein-wenden,) im Namen der menschlichen Gesellschaft han-deln, und einen Verbrecher cus der menschlichen Gesell-schaft verstoßen? Allerdings: Denn ( neben dem, daß diebloße Existenz deßelben, auch wenn er aus dem Staateentfernt worden, ihm unter gcwisten Umstanden doch nochSchaden bringen kann) darfEin Staat von der Einwilli-gung aller übrigen Staaten, oder doch von der wahrenVerbindlichkeit überzeugt seyn , welche alle übrigen haben,zu beschließen : „ Daß der Mensch, der einer kleinen„ Gesellschaft Wohlfahrt zerrüttet hat, die WohlfarthM einer andern zu zerrütten gehindert werde.„ Ein Staatist aber zu dem verbunden, was die Wohlfahrt andrerbefestiget; und ist berechtigt, etwas in ihrem Namenzu thun, worein sie zu willigen, und welches sie zu geneh-migen verbunden sind. Denn derjenige, der etwas thut,das ein andrer zu thun verbunden war , und aber selbstnicht thun kann, hat aus einer Eumsivollmacht gehandelt,die einer wirklichen Vollmacht glcichzuachten ist; und eehat damit in eines andern Recht keinen Eingriff gethan.