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Durch den Tod wird der Verbrecher nur seiner Exi-stenz als Mensch beraubt; nur den Genuß dieses Lebensverliert er. Hatte der Tod unendlich schlimme Folgenfür ihn, so müßten diese in Anschlag gebracht werden.Und das Recht über das Leben eines Menschen wärenichts, wenn man nach den Grundsätzen der höher»Moral handeln wollte; ausser allein, wo das Leben an-drer durch den Verlust des seinigcn gerettet werdenmüßte. Allein die Gesellschaft handelt nach der Ueber-zeugung, daß der, den sie ausstößt, in die Hände einesWesens fallt, das unendlich wirksamere Maaßregeln alsdie Menschen kennt, ihn zu seiner Bestimmung zurück-zuführen ; sie betrachtet also den Tod als eine wahreWolthat für ihn.
Dieß sind meiner Meynung nach die wahren Grund-sätze , nach denen Verbrechen zu bestrafen sind. Und hiersehe ich freylich nur allzudeutlich ein, mit welchen Schwie-rigkeiten die Kenntnisse erlangt werden , die zu ihrer Aus-übung nöthig sind. Die Entscheidung, wie groß dieStrafe seyn müsse, die gerade hinlänglich ist, ein Lasterzu verhindern , muß in verschiedenen kleinen Gesellschaf-ten , und zu verschiedenen Zeiten, nothwendig verschiebden ausfallen. Denn der Charackter der Mitglieder allerStände, ihre Ehrliebe, ihr Gefühl, ihre Art zu denken ,kann dießfalls allein das nöthige Licht verschaffen. Einrohes Volk wird nur durch harte Leibs-und Lebensstra-fen von Verbrechen zurückgeschreckt. Wo die Strafen vielbeytragen müssen, den Lastern zu wehren, da machen siewenigen Eindruck, weil sie zu häufig sind, und müssen da-rum scharfer seyn. Wo kein Gefühl von Ehre ist, da istSchande kein Mittel Verbrechen zu wehren. Wo keineVaterlandsliebe, sondern im Gegentheil ein Hang ist,jedes andre Land dem Geburtsort gleich zu achten, da istVerbannung keine harte Strafe. Bey grossem Hang zur