brechern, die wider das nämliche Gesetz gesündiget ha-ben , gleiche Strafen diktiren kann. Sie müssen gar oftallzuhart , oder auch aüzugelind seyn, wenn wir auchannehmen/ daß der Gesetzgeber ganz richtige Grundsätzebefolgt hat. Man lasse den Gesetzgeber noch so weiseseyn / so gehören immer Kenntnisse zur Festsetzung derStrafen , die ihm fehlen. Er weißt nur die Natur desVerbrechens : Er weißt aber nicht die Triebfedern dazu;die Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit, daß detVerbrecher deren mehrere begehen, oder es durch guteHandlungen auslöschen wird ; die Beschaffenheit derStrafe , welche gerade hinlänglich ist / auf den Verbre-cher den Eindruck zu machen, der nothwendig ist, wenndie Gesellschaft ihn wieder aufnehmen soll. Was für Vor-theile hat der Richter vor ihm aus, den nur mäßigeEinsichten in den Stand setzen , die Strafen mehr nachden Bedürfnissen des Strafbaren einzurichten ? Es laßtsich so manches aus den, wenn auch unvollkomme-nen, Berichten von der Erziehung, Lebensart, dem vori-gen Leben eines Verbrechers , aus der Art wie er sichim Gefängniß, in den Verhören betragt, lernen, welchesüber diese Dinge gewiß oft genug den nöthige» Aufschlußgiebt. Ich erwarte nicht, daß man durch die Einwen-dung—die Richter seyen zu dergleichen Nachforschungennicht inrmer aufgelegt, sie seyen an manchen Orten nurWerkzeuge der Gerechtigkeit, und Diener der Gesetze,ohne Ansehn und Einfluß — diese Behauptung zu entkräf-ten suchen wird. Denn es ist ja itzt nicht die Rede da-von , was bey der itzigcn Einrichtung der besondern Ge-sellschaften unter den Menschen thunlich ist. Wenn dieserwichtige Theil der Verwaltung der Angelegenheitender Gesellschaft oft an solche kommt, die alle Ursachehaben, auf eigne Einsichten Verzicht zu thun , und wel-chen Vorschriften nöthig sind, deren Ansehen sie nur bloß
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