Band 
Schweitzersches Museum. 1785. Zweyter Jahrgang.
Entstehung
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MflffA'M J027

Nationen sich selbst durch Repräsentanten zu taxieren an-führen, welchem England und auch Holland einen grossenTheil ihres Reichthums und ihrer Macht zu danken ha-ben z der blabea^-Lorpu-;-Akte in Großbriktanien , undähnlicher bey andern Völkern zu geschweige». Die Fonda-mentalgesetze sind es also, welche in mancher RepublickPerson und Eigenthum des Bürgers vorzüglich sicherstel-len. Und Wohl dem Staate dessen bürgerliche Freyheitauf ihnen beruhet , weil kein Machtspruch sie vernichtenkaun, Und Magistratspersonen ihnen so gut als blosseBürger gehorchen müssen, da in Monarchien hingegenkein Gesetz, das Recht der Thronfolge ausgenommen,heilig genug ist , um nicht alle Tage von der blossen Will-kühr des Souverains umgestossen werden zu können lSo viel mag genug seyn um darzuthun, daß, so vor-treflich auch Hr. Eberhard die Möglichkeit einer weisenund guten monarchischen Regierung bewiesen hat, den-noch kraft ihrer Regicrungsform eine Monarchie weit öf-ter despotisch und schlecht regiert werden müsse, als diemeisten Republicken, und daß ihre bürgerliche Freyheitalso der republikanischen an Sicherheit und innerm Werthweit nachstehe.

Um aber einmal auf die Republicken eigenthümlichepolitische Freyheit zu kommen , welche sie vorzüglich be-rechtiget sich Freystaaten zu hcissen , so beruhet diese ganzauf jenen Fundanrcntalgcsetzen , welche den Antheil derBürger an der Souveränität bestimmen. Eine genaue ,die Erfahrung zur Hilfe nehmende Untersuchung der oftentgegengesetzten Grundsätze, wornach gewöhnlich König-reiche und Freystaaten regiert werden, kann am leichtestenden heilsamen Einfluß dieser Art Freyheit , welche manaus ihren Wirkungen hauptsächlich beurtheilen muß, aufdie Glückseligkeit der Völker, und die von ihr selbst un-zertrennbare politische Tugend ins Licht setzen. Vielleicht