nxo 278' Gescdicdtmvon
Recht aufdie Spanische Niederland Herfür,wegen seiner Gemahlin Hierein derSpanischen infnnnn. In Brabant wäresonst ein altes Recht, daß die Güter derEltern auf ihre Kinder fielen, so bald einesaus beeden Eltern mit Tod abgienge. Nunhatte?bilips>u5 Iv. zur Gemahlin 1ll,beliröder Elisabeth Henrici Iv. in FrankreichTochter: diese waren Vatter und Mutter derinfänlin l'eresz. Die Mutter starb ^nno1644. und hiemit solten die Brabantischeoder Niederländer nimmer den König dki-lippo,sondern den Kindern solcher Ehe ge-hören. Es waren aber aus dieser Ehe vor-handen folgende zwey Kinder
Lzlrllzllir ch 1646.xigri'z Ideret-i Gemahlin KönigImüov. XIV. überlebt den Balthafar.
Derowegen so foltedas Eigenthums-Recht< proprietZlis) gleich nach den Tod desBalthafars an die xlsna l'bere^ und ihreErben gefallen, die Nutz-Niessung aberallein (ötus fruKus) beym Vatter Kö^nig ubiNppo IV. gehafftet, dessen Kinderaber aus zweyter Ehe ( nemblich ^-r-Z-rretllLi'IieresLKaysersLeopoldiGemahlin,und Earolusll. König in Spanien von allemausgeschlossen seyn. Und dieses heimfalligeErb-Recht unter Privat-Persohnenheissetin