Gb die Litteratur zurIustitz nsch. 51z
ben, daß ein Reich ohne Litteratur könnebestehen, a!s das Türckische, welches so lan-ge Zeitten her bey seiner Grösse, Machtund Erschröcklichkeit bestehet ohne die Ge-lehrtheit das geringste gelten Zulassen.
6 . ^attkias Lorvinus hatte aus Welsch-land Rechtsgelehrte holen lassen; umb dieGerichts-Stuben in Ungarn auf besserenFuß zu setzen: er muste sie aber auf An-halten der Stände wieder Heimb zihen las-sen, wegen der Verwirrung, so sie unterdisem Volck angerichtet haben. Daher»?erilinÄnäu 8 König in Spanien, als erketrum dttas Zum Stadthalter in Americaverordnet, ihme ausdrücklich verbotte, mitsich einige Notarien und RechtSgelehrte da-hin nicht zuführen, damit nicht die dasigenLanden noch unbekante Seuche der Pro-cessen auch einreiste. Leo MLt>u 8 , obgleichselbst ein gelehrter Jurist, schreibet Parte III.äiricT, ker werde von einem Stadthalterohne einigesGesatz nur mit mündlichen Aus-sprüchen regieret, und entstehe in einerso grossen Stadt deßwegen nicht die mindi-ste Unordnung rc.
7. Es scheinet aber, daß die Völckerdenen Gelehrten mit fast allgemeiner Zu-sammenstimung die Oberhand in denen Re-gierungen nicht ohne Ursach zugestanden ha-ben, sondern von darumb, weil sie wohlerkennet, wie nothwendig zu solchem Merck
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