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Helvetischer KirchetEeschichrm
N. C. G
4si.
Ob dieKirchen-Diener
nus des Hochmuths angeklagt hat,dörffte (um ^.L.zsL.) den Prteste-ren die Ehe gäutzlich verbieten. Solches ist bis dahin von niemand ge-schehen.Wiewol auch dieser Pabst (2) bißwciten in dieser Materie dasWörtlein 5uLöemu8) kl>rramur, wir rachtir/wikvermahne, gebrauchthat, welches eine Anzeigung,daß damals nicht wenig verheyratheteKir-chen-Diener gewesen , die er durch zu ungestühme Befehlswort nichtfür denKopf stoßen wollen.Als sich Jovintanas,ein Röm.Mönch dieserMeynung gar zu hefftig widersetzt,tndeme er den Ehe-und Jungfrauen-Stand in eine Linien gefetzt, hat sich Hieronymus wider ihn ins Feldgelassen, aber auf die andere Seite sich zu ßarckgelenckehund denJung-ftauen Stand mit Verunglimpfung des Ehe-Stands erhebt, wiederJesuit JosephL colls (2) gestehen muß.Doch sagt Hieronymus, es ha-ben auch zu seiner Zerr viel Priester in der Ehe gelebt. Und obgleichin folgenden Zeiten, ernstlichere Verbote dessen, von Jnnocentio lume. 416. und anderen,ergangen,hat doch Paulinus-Bifchoff zu Nola(der starb 4; i.) Eucherius, Leontius.Simplicius, und andereBischofs in Franckreich sich nicht daran gekehrtauch nicht Salvia-nus, Ktrchen-Dienerzu Marsetlle.Werlen Prosper Aquitanicus ver-heyrathet gewesen,/^. c. 4^7.) wolle Strmondus, und nach ihmeLabbeuS behaupten ftlbiger seye weltlichen Stands gewesen,aber Bel-larminus (b) und GaultertuS fc) sagen das Widerspiel. So man abernur die Wort desConeilii zu Ealchedon mit Aufmerckung lifet, wirdman finden,daß sie denen zwar,welche sich verehltchen,den Baudräuen,doch nicht allen und jeden »sondern denen, die bey ihrer Weyhung sichzu enthalten versprochen. Dann dasConcilium zu Ancyra hatbefchios-senchaß (mit Nahmen die viacon-) in ihrer Weyhe gefragt werden, obfie gesinnet seyen ledig zu bleiben oder nicht. Es stund ihnen frey Neinzu sagen so sie mit Ja geantwortet, wurden sie als Wanckelmüthige mitdemBavn, vielmehr bedrauet als gestrafft, sintemal das Concilium demBischofs solches heimgestellt. Die aber, so allbereit in dem Ehestandgelebt, wurden ohne Bedrucken zu dem Ktrchendienst zugelassen Unterdenen Satzungen, welche Lsnones ^polloiorum genennet werden,wei-len sie durch die H. Apostel gestellt worden seyn sollen,vermag die fünfte;„Ein Bischofs, Eltester oder viacon soll sein Eheweib in der Einbil-,-dung Gott desto besser zugefallen, nicht verstoßen. Wer solches thä-te,
(r) Viä. 8 ueur k^. L. a. zSs. z 86 . (g) Virgin»»«« impugngrorer in5e-Ä3nr,viclctur slilzusnäo MLtrimonio iniczulor. (:lrrik. revelnc. I.ib. r. c. so.
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