Drittes Buch. ror
der Unterschrift des i.OrleanMen Concilii stehet, und andere mehr, C G.auch solche gewesen seyn. Zuaefchwetgen, daß diese beyde (Paterins und ;i/.Lands) von den GallischenGefchicht-Schreiberen,beständig für die ih-rigen gehalten werden. HatP.Murer M feinem i'bearro Lcciestastico.aufwelcheser sich im Schwettzerischen Heilige» Buch (l) beruft, dasWiderfpiel zubeweisen unterstanden,so hat er die köstliche Zeit übel an-gewendet. Hiemie ist dieser Bubulcusder erstechen wir einen Bischoffzu Windtfch nennen können.FernerS hat sich mitten unter den Bischof,ftn unterschrieben PedaliuScher nur ein Abgeordneter eines Bischofswar: in dessen Nahmen er allenSachen beygewohnet.Jn diesem Con-Handlm.eilio wurde verbotten§.2.daß keiner der in der zweytenEhe gelebt, odergen dieseseine Wittwen geheyrathet,zum Diacono geweihet werde, mit beygefüg-Conctiii.ter Klag, daß dieses Gebotvon etlichen einfältigen Brüderen übertret-ten werde. §. r »Die Bischof, Elteste, (prerbz-reri- P. Lang übersetzetes Priester) und Diaconen sollen weder Jagdhünd zum jagen,noch Ha-bicht zum vogleu nehren. §.?.und 8 Die Eltesten und Aebt,sollen ohneder Bischöfen Bewilligung,keine Kirchen Güter verkaufen. Von denMönchen heißt es, sie müssen täglich im Feld arbeiten. §. 9. Kein Abtsolle zweyen ClöAeren vorstehen. §. io. Noch ohne Bischöfliche Er-kaubnvß,eine neue Zell austichren. §. n. Ohne Bischöfliche Bewilli-gung,solle ein Clericus weder die weltlichen Gericht anrufen, noch vordenselbigen auf vorgehendeCitation erscheinen. ' -.Der Bischoffmö-geohne Loniens deSZrtzblschoffs keine Kirchengüter verkaufen. § 16.
Ein Eltefier möge den Falsch-Gläubigen die sich aufdem Todbett be-kehren,wohl cbristnsre lubvenire,dasH.Oel zudienen. §. r 5>.Die fehlba-ren Aebt,sollen durch dieBischöffgestrasstwerden.§2i.Man solle kei-ne Wittwen,so man OiLcoiE genennet hatte, inskünftig weihen. §. 22.EinEltestek oder Diaconus, welchersLrimcn capira!c)ein Laster begehet,daß an Lelb und Leben gestrafft werden möchte, solle entsetzet und in einClostergesteckt werden.§.2z,Man solle m Orarorüs Viilarum»in denDorfkirchenketne Heiltgthum haben,eö'seyendann in derNaheKtrchen-Diener,welche diesen H.Leiberen mit Gesang dienen. §.rs. Man solleallein die steinerne Altar mit Oel falben.§. 27. Jede Provintz müsse denGottesdienst verrichten aufdie Weis, wie ihr Ertzbischoff. §.32. DieWittwe der Elteste und Diaconen sollen nicht heyrathen.§; 6. KeinemBußwürckevden solle dte Gnad abgeschlagen seyn, so er in Todesnothfalle,solle ihm die bestimteZeit der Kirchen,Straf nachgelassen werden.
So er Ngrorum accexro viarico, nachdem er die Wegzehrung derl. Theil. Bb Kran-
0) k. l!4.