L24 Helvetischer Kirchen-Geschichten._
N C. G Waffervermengten Wein brachten,wollen die zu OrleanS versammle-541. tenVater,solches nicht medr gestatten.Jndeffe« schlieffen wir aus diesemDas H. ihrem Verkokt ^.daß im H.Abendmayl derKelch,dem gemeinen Chri-Abe"d- sten.Bolck so wohl dargereicht worden als das Brot.». Daß daSHeil.unter dem Abendmahl von den Alten ein Opfer genennet worden, nicht darum,den Ge- daß sie es für Versühn-sondern für ein Liebe. Opfer gehalten. Nicht fürstalten em, einOvfer welches die Priester Gott dem Herren für das Volck,sondernpfangen. Volck dem Priester bringen. Darum werden die noch nicht cor.se-ein?vfer crirte Brod und Wein, von diesem Coneilio ein Opfer genennet (/).genennt? L. Der Jesuit Sirmondus , machet aus dieser Gewohnheit diesenSchluß (-), daß man (wie noch heut zu Tag in der Griechischen Ktrchüblich ist) damals in den Gallischen Kirchen, (nicht Brod von sonder-barer Gestalt, noch ungesäurteS, welches erst im 9. Jahrhundert ge-braucht zu werden angefangen,sonder) Brod,welches aus Privat-Häu-feren gebracht worden, bey dem H. Abendmahl gebraucht habe. Ge-meinlich trachtete man,bey Haltung dieses H Sakraments,ein Brodzu haben,welches groß genug wäre, unter alle Communieanten ausge-theilet zuwerden(-). v. Man möchte auch schlieffen, dtß Conciliumhabe gebotten ungeyreogten Wetn zubringen,um zu zeigen, die Ver-mischung des Weins mit Waffer im H Abendmahl,geschehe aus keinerNothwendigkeit, wie daS Trienttsche Concilium gelehrt, sondern es ste-he der Ktrch frey, puren Wein zugebrauchen (b).
Die übrigen Lanoneb dieses Cormlth sind kürtzlichdiese: §.10. Daßman keinen der in der zweyten Ehe gelebt, oder der eine Wittwen gchey-rathet,zum Kirchen-Dienst annehmen solle. § i r.Daß weder die We-sten noch dteAebt/dieKtrchengüter veraberwandle sollen, ohneBWöffl.Ctnwilligung.§. i z.Ein weltlicher Richter solle nicht befugt seyn gegendie Kirchendiener,und deren Haußgenossen Gewalt zubrouchen.Danman den Christen billig die Freyheiten gestatten soll, deren die Hcydengenossen §. >7 Die Priester und viaconi,sollen bey ihren Ghewetbe-ren, weder in einem Bett, noch in einer Kammer schlaffen. §. 20. EinGeistlicher solle nicht vordem wrltlichenRichter erscheinen,es habe darrderBischrff solches gestaltet.und verböte tön der Richter inGegenwarteir,eö Geistlichen. §.21. Einen der wegen Sicherheit in eineKi.ch ge-stoben solle man nicht befüat seyn daraus zunehmen §. 22. Die Ebensollen nichtohneder EuerenVorwiffen geschloffen werden. §. zz.DereineKtrch wolle bauen lassen,soll auch Mittel verschaffen, eine Kirchen-
Diener
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