Drittes Buch.
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Dischoff zu Troie gestanden, deßwegen fielhnMeuchelmörderischer N. C. G.Weise überfallen. Gontramnusnun, Königs Lotarii zweyter Sohn, ^7.der zu Orkans Hoff hielte, beruffte dieses Csncilium in welchem erzebl-ter maffrn abqeredetworden, wie sich tnS könfftig die streitigen Bischöffzuverhalten haben.Salonium und Sagittarrum entsetzten sie, die wur-den aber von Johanne ttl. (an welchen sie aus Gontranmt Erlaubnüßappelltrt,) ledia gesprochen,und von Gvntramno mihre Blsckthümerwtderum etngesetzt.Nachdem sie aber den Gontramnumselbst, mit bö-sen Worten angegriffen/ steckte er sie zur Straf in Clöstcr, doch machteer sie wiederum ledig, darauksie sich etwas besser angelassen, doch baldsich wider den Hureyen ergeben,unddie Rächt mit schmälzenden Tagmit schlaffen zugebracht. Das Lionische Concilium bataucb (§. 2. und5.)gebotten: „So ein B'fchoff oder Priester einer Mch etwas ver-mehre,oder was die Bischöff Lebensader Eigenthums, weis hingeben,
„solle nichtveränderet werden.§. 5. Wie man allgemeine Gebattstun-...„den halte in der Auffahrt Wochen, so solle man gleiches thun amf„ Mf.».Samstag vordem l. Sonntag des Wlntermorrats.., Bormals warfa-rkwo.zwischen Ostern und Pfingsten altes fasten männtgllch verbottcn, auch wen, undden Mönchen (?), deren Leben doch strenger als anderer Menschen ''». W»,.seyn sötte. Alsaber um ä. 0 .460. die Erdbtdem undFeuersbmn-sten grossen Schaden gethan, die Hirsche« und Wölf bey Hellem Tag ^in die Stadt kommen, re. hat Mamertus, B schoff zu Wenne (nach-dem diese und mehrere Plagen, ein gantzes Jahr gewähret) allernächstvor Christi Himmelfahrt, eine dreytsgige Fasten angesehen, und zu-gleich ein allgemeines öffentliches Gebätt, um Abwendung dieserStrafen verrichtet, welche Andacht in Griechischer Sprachin Lateinischer Koranes, und weilen bey Verrichtung dieses Gottes-dienstS, je zween und zween mit einanderen geben, ?roceMones ge-«evnet worden. Als hieraufdiese Übel nachgelassen, hat man (schones die Noth nicht mehr erforderte, und es den bißherigen Satzungenund Gewohnheiten der allgemeinen Christlichen Kirch zuwider gewe-sen) diese Fastenjäbrlich wideraferet, urd auch anderstwo eingeführet.
Das erste Orleansische Concilium hat L. zu. (h) diese Fastenmanntglich zu halten gebotten; das zweyte Lionische hat dieses Gebot M-nien.bestätiget, und befohlen, man solle auch im Wintermonat faßen. Maber die Pesttlentz um L. 590 zu Rom graffirte, ordnete Gregö-rius r. doch ehe er Pobst gewesen, es solle das Bolck in 7. Reyeo, (imersten die Clerisey:folgendS die Römische Burgerschafft, die Mönchen,
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