_ Drittes Buch._ Zzz
Uum (c), dräuen müssen, diejenigen welche aufdie z. hohe Fek, Weyh-N. C. G-.«acht, Öfteren und Pfingsten, fich nicht bey dem H. Abendmahl ein» ; 8 ;.finden werden, für keine Christen zuhalten»
Das Concilium gebietetfemers§,-?.io. „Ein Bischoffsolle allein„vor seinem Ertzbischoff, die übrigen Kirchendiener vor ihrem Bischoff„berechtiget werden.,» Schneiden htemtt die Appellationen ab, an denRöm.Bischöff.K.i z. „Weilen die Armen zu den BWöffen ohne Un-terlaß den ZuMNgmnd von denselbtgen Nahrung haben sollen dteBl-schösse weder Hündmoch Raubvogel halten,auf daß nicht dieArmen,
»durch solche Thier geschreckt, oder verletzet werden, und diese Thier»nicht aufzehren,was an die armen Chriften verwendet werden solle,fin-..remahl nichts schändlichers ftye als daß die Hünd und Sperber an de-»nen Oertercn seyen,an welchenGoltes Lob immer erklingen solte.Dieübrigen Satzungen dieses Coneiltt handle» von Abstattung der Zehen-den,und von anderem,daß dieClerisey Serühret.Der > 4.eanon vermag.
»Ein Weltlicher,der einem fürnehmen Geistlichen,aufeiner Straß be-
,,gegnet ui<jus aä infsriorsm ZrLclum bonori'8, veneranrer illi colla iub-
»äar-solle gegen diesem eine treffe Reverentz machen.Wanti derGeistli-»che zu Fuß, der Weltliche aber zu Pferd reift, solle dieser vom Pferd,,steigen,und jenem Ehr erzeigen.,. War aber dieses ein Mittel den er-zörnten Gott zu begütigen ? Haben die H.Apofiel in ihren Conciliis, urtheil ü-auch Erkandtnuffen von dieser Art aemachet?HatChrlstus Matth.i8:z. der die
Lue.22-L6. Joh. iz: 14-16. den Apoftlengebotten dteLeutalsozuun-^unM
terrichten? Es ist sich nicht zuverwunderen daß diese Satzungen ver-Uj "wvrffen worden (ä), und find sie eine Bcweißthum, daß Gontramnus 'diesen Btschöffen mit obgedachtem Urtheil nicht unrecht gethan habe.
Hierzu kommt noch, daß ein Bifchoss in diesem Concilto behauptenwollen,die Weiber seyen keine Menschen 0), bat aber aus H. Schrifftbessern Bericht empfangen, und ist von seinem Irrthum abgestanden.
Gontramnus, istä e 5 6 r. an die Regierung kommen,starb nachzz.jähriger Verwaltung und istvon P.Murer w unter die Heiligendes Helvetier-Lands gezehlt worden. Er setzte zum Erben des Kö-nigreichs Burgund ein,seines Bruders Sigebertt Sohn, den Childe-bertum,König tn Austrasta (Z),das ist Ost-reich,in dessen Begriff alleswar,daß zwischen der Stadt Rhetms und dem Rhetnstrom gelegen.Un«l. Theil. F f 1 er
(c) Conc. Läi'r. l.sdb.l'om. 6. p.i8Z7. (^) viU. 5 ueur (e) Lregor.'ru-kon. ttiü. vrLnc. l,id. 8. c. rv. Lonk. Ninii nor. in koc Concil, (f) ttelv. 8. p. 184,
(Z) kuÜraliz,re^num o>-jcn»Ie : l^euKria sl. , rcgnum occiclenttlc;
vicl. I.etlM!>nn. C!,ron> 5 ^irens. p. s6. b. 6ol6. klein. zrry. 6ulcr. 69.