_Drittes Buch. 26/
Nachdem an (7) Theodorteum r des Grossen Clodovet Sohn, Sie C. MRegierung kommen,bearbeitete er sich aus Heu Alemannische« Satzun-gen auszuMusteren,wüs darin»nach dem Heidenthumgeschmeckt AndkstmWerck arbeiteten auch seineRcrchsnachfahre so daß dieseSWerck E §erst unter Dagoberte l. zuCnd grkommen.Diese Grsätz gebieten (^den Aiemam,.Grafen,rc.fteye Leut nicht zuverhtMren,daß sie sich oder das ihrige, denken Ge.Kirchen fchencken. Doch sollen solche Gchenckungen geschehen,in Ge-Etzm.genwart 6 .oder/. Zeugen in SchrG verfasset,und solche Schrifften mGegenwart -es Priesters auf denAltar gelegt werden,mit demAnhangdaß eine solche Vergabung Sey Oberkeitticher Strafund bey dem Kir-chenbann, weder von dem,der sie gethan, noch von-essen Erben wider-ruf werden möge. Ferners erzchlen diese Gesatz, wie derjenige abzu-straffen, so jemanden in der Kirch schädigen, sderaus der Kirch etwasnehme»,oder §. i z. einen das Evangelium vor dem Bischoff lesenden,oder sonst in seinen Kleidern,-ev dem Altar sein Amt verrichtenden via-conum (was sirrKleider diese getragen,wird nicht gemeldet, oder §. 14.rinenMönchen,oder§. ls.ei.en Geistlichen, welcher aufderCantzei lrsetoderinBenwesen des Bischosss QraäLje vel das K^rcheo-Ge-fang verrichtet,verletze. §. 19. Ein Priester möge die Leibeigenen undGüter seinerKtrchen vertauschen,nicht verkauffen.§.rl Ein Leibeigenersoll der Kirch etwas bestirntes g-be- vom Bi;r, ein ^Pfenniog werlhi-ges Spanferckel, etwas Getreid, ein Dun und 20. Eyer. §. 37- Deram Sonntag leibliche Geschafft verrichtet handle wider die Oesätz,son-derlich widere H.Schrtfft. Ein Leibeigner der solches thue,sollege-schlagen: ein Freyer, der n.ch dreymaliger Abmahnung fortfahre, solleden b itten Theil seines Erbguts verfallen seyn.So er alsdan nicht ab-stehe,soll er mit Leibeigenfchafft belegt werden. noluir veo vacare,
lll iempirernum tervus manear, Weilen er Gott Nicht diene» WSÜeN,soller (der Menschen) Knecht beständig bleiben. §.; 8 . Werden diejeni-gen Grad ee;eh!et,m welchen man nicht heyratdea solle. Sind diejeni-gen welche r.ev.l 8 .und 20. ausgedruckt werden (a).Jtem die Bruder-und Schwester-Kinder § Z 9 . »Die Güter eines Vater-Mutter Bru-dermörders sollen der Qberkeit heimfallen;der Thäter selbst soll die ge«»wohnteKirchenbuß ausstchen.Dsnn in diesenSatzungkist dicLedens-Skraf aufkeine, auch nicht auf die allerfchwerste Frefel-That, gefetzt.
Mit der Zeit ist in dieses Satzungen-Buch eingestickt worden, daß wereinen Eyd vor dem Richter schweren müsse,solle s.Männer bey sich ha-
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(y) Lvlä. ztem.r;l. (r) lb. s ^»8« ll- (») ic, Lonc. Lom, 6.
p. l? 4 r.