Band 
Erster Theil
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Drittes Buch.

L/I

Alemannerensg). Etliche wurden der Eigenschafft entlassen, daher sie C. A

kril^ri, Freygelaffenegenmnetworden, und ^ssicleborni. weilen sol- 642.ches so viel war als eine neueGeburt.DieseFreylassung geschahe da» undwann um Gottes willen, oder pro remeöio LNtmre, Lcc. wegen Heils der. Seelen,das tst,auS Gnaben.Ändere mußten sich los kauffen,danahen th-uender Nahme Oenariarü gegeben worden; wurden aber erst im drittenGeschlecht Pulkes!«, vollkommen frey. Ein Freygelassener aber, dereine Leibeigene geheyrathet hat seine Freyheit verwürcket. Die man-cherley Weisen (n), mit welchen diese Freylassung geschehen, übergehemt! Stillschwetgen.Edelleut sollen zur Lediglaffung ihrer Leibeigenen,geneigtergewesen seyn s-), als die Ctertfey, undgeriethen offtdiese selbsternt!! ch aneinander (K),man die Leibeigenen von solchen Clöstern oderKirchen,die keineGenoßfame untcrsich gehabt (!),zusamen geheyrathet.

Im Jahr6sO. Wvrdegehalten ConciliumObilonenle (s Lkslon

5 ur 8 sono,wardkeRestdentz,Sigrsmuttdi,Gontramnj»nv anderer M Conciliumm'gen in Burgund) in Beyseyn Arrict oderEritit,Bifchosss zu Lansan- zu Chats«.'nen.Pappoli ».(andere nennen ihn Paulum)Bistbosss zu GensProta-Ki,Btfchoffszu Sitten;wtewohl der JefuitSirmondnS vermeynt,manMüsse hier nicht lesen, proeakus 8e6unsnks;dann dieser habe lang zuvorgelebt,sondern 8emien6§.Diese Versamlung wurde gehalten ex convo-csrlone vel orüinsrione,aus Befehl Königs Civdovei lk-in SViNeeN«ttt Kirch,dessen Fürbitt sie begehrt,auf daß der König lang lebe. IhrVorhaben war §. I. <)uoä 6 klillet sliquräprserermissum vel per IZNO- Dessenrsnrlsm virisrum.in prikmumkarum-iicuräuclum fuersr s lsnQis ?a»VerriÄ»rribus ksruwm, „dasjenige so den Onc>nibu8 zuwi- langen-

«der, unterlassen, oder aus Unwissenheit vcrböscret worden, dem zufvlg«das die H.Vätervor langem beschlossen,zu reformirenund in den vo-rigen Stand zusetzen.« ^.Bestätigen und rriderholen sie, die Esn«-n« der vorgehenden Concilien: §.8-Die Büß oder Kirchenzucht seyeallen Menschen nützlich,und sollen die Priester denen,so Bnß thun undgebeichtet haben,eine gewisse Duß ansetzen: §. 10. Die Bischöff sollenallein durch diejenigen sBtschöss) so in eine Provintz gehören,durch dieCkeristy nnd das Volck erwehret werden.ß.i ^Verbieten sie den Land-Vögten,rc Gewalt an die Kirchen ober Clöster zulegen; oder Dieselöl-gen zvzwingen, daß sie sich vor ihnen am Rechten stellen.Die Aebt vndMönchen sollen sich um des Fürsten (psrrocmmm) Schirm nicht be-werben,«och sich an die Höfe begeben, ohne Bischvffliche Einwilligung

§. rs.

(x) Ibiil. p.;4. (ii) klottt'nx. ». k. tr§r. Orr.sä Ulien. L p.r6?, rL7- (i)SoIL^,Iem. 5:55. (L) jbici. ä x.rrzz. (I) Ibick LjZ. 254.