Band 
Erster Theil
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L 70 Helvetischer Kirchen-Geschichten _-

Es brachten aber die Leibeigenen ihr Leben zu,in Knechtschaft,Ar-640 ^'Muth,und harter Arbeit. Man dörste sie (und zwar samt ihren WUbere»' «nd Kinderev) an jedermann (ohne an Juden und U-G äubtge, auchnicht ausser die Provinß, ohne des Herren Vermissen) verschencken oderverkauffenMa» schatzete sie aber nicht nach denJahren oder Letbskraff-ten,sondern nachdem einer viel oder wenig Spannen lang gewesen Diegemeine Lange waren ir-Spannen (e).Ketner könteziunBurgrechtineiner Stadt gelangender wäre dann gefreyet worden. Sie mußten hey.rathen nach ihrer Herren Gefallen, und dürften nicht an freye Leutehcyrathen; sondern an Leibeigene,und zwar unter ihrer Herrschaft. EinFreyer,der eine dem König zustehende Leibeigene zur Ebe genomen be-hielte seine Freyheit, aber die Kinder fielen in den Mutter, Stand, derBarer mußte sie mit pemHerren theilen oder sie abkaufe, (5 .So einesEdltngs oderFreyburgersTochter euren Leibeigen n qeheyrathet,bliebesie, samt in solcher EbeerzeugetenKinde-n frey, wann der Leib tgeneden Geistlichen zugehört.Md solche WeibSpers hn in z. Jadren keinDtenstwerck verrichtet, so stund hro frey, sich von ihrem leweiaeneaMann widerum zusönderen; hat sieHand an die Fron gelegt so sind ihreKinder leibeigen worden; doch könte sie sich vor Verfliessung der) .Jah-ren fönderen, hat sie ihn nicht verlassen, so ist sie auch leibeigen worden.Ferners mußten die Leibeigenen ihrem Herren nach Bewandnuß derSachen, wöchentlich s oder z.Tag,samt ihrem Vieh ohne Lohnarbei-ten. Der Sterbenden Güter sielen nicht aufWeib und Ki -d, sonder»die Verlaffeuschafftwardes Herren» Nach der Hand vernügte man sichmit einem Stuck der Verlaffenschafft, einem Kleid oder einem Haupt-Vieh; oder man mußte es dem Herren mit Geld abkaufen. Jenes wardas Erb-dieses das Haupt-Recht, oder der Haupt.odcr Gewand-Fallgencnnet.Sthe auch mo.So ein solcher Knecht oder Magd von

Wer Herrschaft im Zorn erschlagen worden, auf was Werst das ge-schehen,hat man eine stblechteStrafbey der Oberkeit verwürckchwsrmaber der Knecht oder Magd nachdem Beschädigung einenTog gelebt,soist der Hm aller Straf verschont blieben, weil der Leibeigen fein Gutgewestn.Daher solcheHmen zusagen pflegten er ist mein eigen ich magihn sieden oder braten. Item: Kuttlen und Mb tm B uch ist ur ser.So ein Knecht jemand gesckädtqet, mußte der Herr solches verantwor-ten. Neben den Fron-Wercken, mußten die Leibeigenen dem Herrenjährlich Hüner,Fisch,Obs,re.;umZetcherr der Eigenschaft geben-DochWar dteKnechtschafft bey den Römern ein viel schwmrJoch als bey den

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