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zuerwerben, eine dreytäglge Fasten und ein allgeme-n Gebätt gehalten,dancketen sie Gott,welcher seiner H. Kirch ram pium Lc öevorum in 5er- z,virio Oei concellir Ii3liere^eQoreM)(aN Cakolv) eiMN so fk0MMeN UNdandächtigen Leiter im Gottesdienst gegeben, welcher bey seiner Zeitder Brunnen der Hetl.Wersheit geöffnet,und die Schaafe Christi, im-mer mit Heil Nahrung erquicket.Zeigen an,daßfieausH.Schrifft,auSden Lanonilrus der Concilien,aus den Regien Benedicti,auch aus denweltlichen Gesätzemdie Pflichten der Ktrchen-Dieneren,derMönchen,und der Christen insgemein,fleifftg untersucht,und bittenJhr.Maj.daßsie deS Synodi Gutbefindemwo es vonnöthen, verbesseren. §.4. Wei-len es Ihr. Mai also beliebe, so solle derH.Taufzugedienet werden,nachRömischer Kirch Gebrauch, das ist: allein am Oster-und Pfingst-Fest. Es begebe fich dann ein Nothfall. §.s.rc.Man solle mit Wätsen-und Kirchen-Gütern,gebührlich umgehenden Armen nichts abkauffen,als vor öffentlichem gesessenen Gericht. §. 9. Die Kirchendiener sollen,HULMÜM KumLNL permitrir 5rLA>Iirs8, so fast es die menschlicheSchwachheit zugebe,den Kirchen-Satzungen nach leben fich halten andie Schrifft,und die Erinnerungen der Kirchen-Väteren, bey einande-ken, ubi faculcss icj facienäi 5uppcrir, Wo MÜN Gelegenheit habkN küN,essen und schlafen. §. 10. Sich müssigen aller Welt-Händlen. Diesewerden vom Svnodo,zu besserem Nachricht,specifietrt, und sowohl dieKirchendiener alS Mönchen, von solchen Sachen und Sorgen abge-mahnet,welchen in folgenden Zeiten fich beyde gcintzlich ergeben. §. n.Alle Mönchen sollen, yuarirüm kumans pcrmirrir fra^iliras, so vielmenschliche Schwachheit gestattet,nach S-BenedictiRege! leben,wel-ches die dem Conctlio beywohnende Aebte versprochen.^. 20. Die Kay-serl.Bevollmachtigeten, sollen samt den Bischöffen, die Clöster undStifft durchgehen ob selbige wohl verwahret seyen. §.r l.DteBischöffesollen wissen,wie vielMönchen in jedem Cioster fich aufhalten, und samtden Kayserl. Anwälten trachten,daß alle die, welche ans denKirchen-Güteren leben,entweders als Mönchen,oder Ononici alsdieSttfftS-Herren leben. § 2s.Die Bischöffe sollen an den Fcyr-und Sonntagenselbst predigen,oder verschaffen,daß es durch andere geschehe.§.r?.DasHeil.Oel,solle weder zu Zauberey, noch zur Artzney gebraucht werden.§.28.Die Kirchendiener sollen beständig oraria ( 5 ) tragen. §.32. DieWörter l^rzniL(ldogLttones) und LxoAmoio§e 5 i 8 Werden für gleich-gültiggehalten, schon durch jenes ein Gebätt, da man bey Gott um et-was anhaltet, durch diese- eine (damals übliche (g) vffentlicheSünden-
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(l) Viö, Lon. l.irurx. x.rZr: (x) viä. VsU.äe LonseL. l-ib. 4-c. 4«.