Band 
Erster Theil
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4O8 Helvetischer KirchemGeschichten

N. C G. Bekandtnuß bedeutet werde.tz? z. Die grosse dreytägtge Litariey müsse8i;. begangen werden,ohne Pracht,barfuß,rc. § ; 4. Man solle zu 4-Zeitenfasten,nämlich im Mertzen,sodaß in diesesMonats erster Wochen,amMittwoch,Freytag und Samstag, männiglich in die Kirche kommen,und sich um 9. Uhr bey den Litaneyen und der Meß ei finden s lle.ImBrachm. soll in der zweyten Wochen, an vorgesagten dreyen Tagen,männiglich biß Abends um z Uhr fasten. Im Herbßm.solle man 1 ; derdritten; im Christmonat in der nachsten Wochen vor Weihnacht fa-sten. Alles nach Gewohnheit Römischer K»rch.§.z 6. Jährlich sollengefeyret werden die Ostern,und Oster-Wochen,vte Himm-.l-ahrc(desHerren Christ),die Pfingsten gleich derOstern,die Fetz Tag Petri undPaust dasFest Johannts des TaufferS,kstumcio,dte AufnehmungMa-Liä: Oecstcario LasilicZe ^licllaelib. T.Michaels Ktrchweihe,das FestS. Martini, S Remtgii,S. Andreas, an Weihnacht 4'Tag. DerHernachfolgende achte Tag,das Er chetnungS'Fest,die Reinigung Ma-ria, an jedem Ort sonderlich das Fest desjenigen Heiligen,so dort be-graben lieget, und die Ktrchweihe. §. z 8 . Am Sonntag solle nichtMalefiz Gericht gehalten werden. §. ; 9 . Diejenigen,so Sicherheitzu suchen in eine Kirch fleuhen,solle man nicht aushtn geben §.4Z.UnSbeduncket ein Priester könne (so er allein ist) nicht Meß halten ; wiewill ein solcher sagen, der Her r seye mir euch? §.45. Man solle je-dermann die xu.Glaubens-Artickel, und das Gebätt des Herren spre-chen lehren. § 49. Kirchendiener sollen krafft der canonum.ketneWet-ber bey sich haben. §. zo. Die Bischöffe, sollen siomme (^clvocaws)Vögte haben. §. s i. Ohne des Lands-Fürsten oder Bischoffs Vor-wissen, solle keines Heiligen Gebein,von einem Ort an den anderen ge.führt,noch§.52.ln die Kirch begraben werden. §.54. Jm4 GradderBluts-Verwandtschafft solle man nicht heyrathen. §. s s. Keiner sollesein eigen Kind zu Taufheben. Der ein Kind zum H. Tauf oder zurFirmung gebracht, solle weder ein solches Kind, noch dessen Eltern zuheyrathen befügt seyn. Von mehreren Satzungen,dieser beyden Conci-lien wird in der Untersuchung dieses 4. Buchs gchandlet. Der beydenVerdotte. letzten halben deute hier an, daß nachdem fie zu Rom schon angenomenne Grad worden,her am Z42.Bl. vermeldete BonifaeiuS, wie Päbstisch er tm-tke» mer gewesen, selbigen starck widersprochen. Er bat fich (K) auf einen" Brief beruffen in welchemPabst Gregorius i. das Heyrathen im vier-ten,ja im dritten Grad billiget.Wege der Gevatterfchafft schreibt er (i):

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<k) koniszc. Lpik. rr. viä. 6 regor. ox. Tom. r. pz^« nr?. csll. »oc. (i)kpiü. i,. Libliolk. karr. » 6 .