Band 
Erster Theil
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Helvetischer Kirchen-Geschtcheen

N. C. G.Solothurn geweidet, vielleicht darum, weilen zu Laufannen keine Si-8 sr. cherhett gewesen. Dann Kayser Arnolfus noch immer schwere KriegLausanni, Wider den neuen König Rodolfgefüdrt.

m Hernach hielte dieser Kayser zu Tribur,einer Stadt (iß jetzund einSolothurn^ers) zwischen Mayntz und Oppenheim/ pro resormänclL öilciplinLgeweihet. Lcc!e 5 latticL,um d:e Kirchen ^verbesseren,ein Concilium,welchem Sa-89 s. lomvN/Bischoffzu Costantz/Thietolszu Chur,Fringus,andere schreiben

Conc- 'UM I inguSund Jrenieus,zu Basel, auch Abt Hallo, welcher als Ertzbi-n» Lrrvur. hgz Wort geführt,in allem 22.Bischöffe,beygewohnet. Die von

ihnen geßellete s 8 . Lsoones, sind faß alle aus den (üanonibus der alle-ren partikular Concilien,oder aus den Päbstl. Sendschreiben gezogen.Siegebieten §. r. mit den Gebanneten solle man keine Gemeinschaffthaben. §-12. Der H.Tauf solle (auffert einem Nothfall,) allein amOster-undPsingst-Fest, und zwar mit dreymaliger Etntunckung,;uge.dienet werden. §. 14. Die Zehenden vom Neu,gereut, seyen derKirch zuständig. Wer aber 4-oder s.Metl von einer solchen Kirch,eineneueKtrch an einem einöden Ort aufbauen werde, der solle auch einenPfarrer dahin setzen, welchem alSdann der Zehenden gelieferet werdenmüsse. §. rs.Die Todten sollen,so es je möglich, bey den Domkirche»bestattet werden.So solcheKtrchcn gar zu entlegen,oder andereHmd:r-rmffev einbrechen,möge man ste beylegen bey denStiffteren oder Clöße-ren,aufdaß ihnen bey dem Richter Äerzeihüngder Sünden erlangetwerde. §. 16. ES stye sbkorrencius Lc Lkrilliam's Omnibus cleviran-llus mos IMHUU8, eine verdamliche Gewohnheit cingerissen, daß dieBegräbnussen umGeld verkauft werden. (Zuici cerra terram ven6is>W edarm du, der du selbst Erden bist, die Erden verkauffen? Verbieten sol.ches; doch möge man etwas gutwillig, von Gottes und feiner Seelwegen geben. §. 17. Kein Ley soll in die Kirch begraben werden. §.1 8 . BonifaciuS zwar habe bezeuget, daß man vor Zeiten höltzerne Kel-che gebraucht,und Zephirinus (der xvi.Pabst) habegebotten bey demH.Abendmahl gläserne Geschirr zuhaben. Aber UrbanuS (der x vm.Pabst) habe gebotten nur silberne Kirchen-Geräthe zubrauchen. ln llocenim llcur §c in reliHuis culribus, ma^is Lc ma^is per incremenraremporum , clecus (uccrevir Lcclesiarum. Düs, (sagen sie) was derKirch ein Ansetzen machen kanchat in diesen Stucken je mehr und mehrzugenommen.Verbieten htemit den Gebrauch aller höltzernen Geschir.reu bey dem H.Abendmahl. §. 19. <)uia major ellXlLjella? ^LNSuimsOkrilli^uam fragiliras populi, Weilen Christus, der durch den WeinimKelch angedeutet wird,grösser als dasVolck,welches angedeutet wor-den