Band 
Erster Theil
JPEG-Download
 

Viertes Buch.

545

mangelte nicht an solchen, welche Oel ins Feuer gegossen.Der Abt von N. CG.Ebersheim,dessen Schirmet der Bischoffseyn solle, klagte dem Kanter,daß dieserBrschoff seinen Herren Brüderen unterschiedliche seinemClo-ster zuständige Dörfer zuschiebe. Der Kayser vermahnere den Bischofund seiue Bruder, dem Closter das seintge zuzustellen; weilen aber derKayfer auf einer Reise nach Rom begriffen wäre; war dieser Befehlkrafftloß Rathbod sber starb (u), und wurde zu seiner Gemahlin be-graben ; doch hatte Abt zu Ebersheim das seinige nicht.Darum als der ,027.Kayfer von Rom kam und samt seiner Gemahlin zu Zürich eine Zeit Clviicr E»lang sich aufgehalten,bestäktigte er dem Etnfidlischen Clofter seine Frey- ^rsdeimheilen (x), und verhörte die Ebershetmischen Mönchen, fand aber bey^A.dem Bischoffkein Gehör. Weilen aber der gantze, ohne das wider den ,HoffKayser schwürige Adel in Alemannien, Elsaß, Breißgäu (7) diesem Wrnher:Bischoff angehänget, wolle der Kayser nicht mit Gewalt an den Bi-schvff fetzen, sondern mit gut befinden seiner geheimsten Räthen, ver- .schickteer ihn unter dem Verwand einer Gesandschafft nach Constan-^M:tinopel,an denGriechischenKayser,welche er durch geheime Bottschafft 2 §e?vorher ersuchen lassen, daß er diesen Bischoff einsperren, oder in eineJnsul verschicken wolle. In einer solchen Insel seye er bald hernachgestorben. Dieses sagt Gutllimannus, habe er gezogen aus den Bü-cheren des Ebershetmischen Closters,wolle aber nicht vergwifferen, daßeS sich also verhalte. Also daß die Papisten selbst nicht allem glauben,waS die Mönchen schreiben,oder wegen leidender Unterdrückungen kla-gen. Herr Tschudi,welcher in dieser Sach kein Absehen gehabt, jeman-dem zu flatircn, (wie vielleicht Guilimannus) führet gleiche Umstandein, vermeldende (2),der Bischoffals etnhochmüthiger Herr, habe we-gen so anfehenlicher aufgetragencrGesandtschafft,grosse Freud bezeuget.

Bor seiner Abreiß,übergab (a) er Laneelino seinem noch einigen le- Der BL-benden jüngeren Bruder,das Schloß Habspurg und was er Erbrechts fthoffsan der Grafschaft Windisch hatte,mit Geding, daß er und feine Nach, Verord-kommende,oder wer thresGeschlechts dasSchloß (»Lbesburcli) Hab- Mure«spurg besitze, und der älteste vom männlichen Stammen wäre, des Clo-sters Mure Cast-Vogt seye;doch daß er das Closter bey seinen Freyhei-ten bleiben laffe.Jn Abgang des männlichen StammenS, solle diejeni-ge WeibSpersohn,welche das gedachte Schloß bewohne,die Castvogteyweder vom König, noch jemand anderem,sondern allein vom Abt em-

i. Theil. Www pfangen.

(u) /^n> »ory. Zt8rumjik. ^ I0Z4 (x) U 2 NM 3 N. ^nnal. cirlickuä. ttiä. cir. (L)Ioc. cir» (s) äipiom» viö,

Ikici. Sc 6uilim. p. ,4;.