Band 
Erster Theil
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Viertes Buch.

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Weife zubehalten gestattet. Doch müssen auch andere das RömischeGesang anzunehmen sich gewetgcret haben.Du Pin schreibt,daß an ei-nigen Orten die alte Gesang Wcise, neben der neuen behalten worden.

Das Liontsche und Viennische Gesang,soll noch heut zu Tag mit demRömischen nicht übereinstimmen (i).

xi. Dieses ist eine klare Anzeigung, daß die Röm Kirch, damals Was diein Franckreich, keineswegs für die Lehrmeisterin, vieiwentger für eine Concil,«Beherrscherin der allgemeinen Ktrch gehalten worden.So dann Caro- dieses Ablus hierin» zuviel gethan, so ist doch weder dieses KayserS,noch deren 87- ^ undnoclorum. welche zuCaroli Zeiten und bald hernachgehaltcn worden ,..„ne8 ael.Meynung gewesen,daß der Gottesdienst an allen Orten und zu allen teu sollen.Zeiten, nach damaliger Weise eingerichtet, oder die von ihnen gestellteKanones für eine beständige Glaudens'Regel,so das Gewissen zur Ge-horsame verbinden,gehalten werden müffen.Das Concilium zuMayntzerforderet Gehorsame §.9. ' i. (K) ; so es seyn könne : und mensch-liche Schwachheit solches zugede/welche Wort von denen Prteste-rengebmuchtworden,wan ste versprochen sich nichtzuverebelichen.Wiefolgendes buch mitgeben wird.So daß das Absehen deren in diesem Al-ter gehaltener 8ynocjorum nicht gewesen die Priester. Ehe gäntzlich zu-verbreten. Aus gleicher Ursach hat die ^.Satzung (0 des Cabtlonenst-fchen Evncilii tm S.Gallischen Closter nicht statt gefunden; Sthe her-nach § 86. Was einem und anderem ernsthafften Mann zu Gefallen,in den ConciltiS zu Papier gebracht worden, haben andere geschehenlassen,und nichts destoweniger ihre Freyheit gebraucht.Solches erhelletstch besser,so man noch diese-. Stuck beobachtet, ä. Daß diese Conci-lia und Lehrer, wegen deren § 9. erzehlte» Stucken, keinen gemessenenBefehl geben,vielweniger denen,so tbreSayungen nicht halten wollen,oder veewerffen, das änarkema.den Fluch dräuen,wie zu Trient gesche-hen. 8. Daß die in diesem Alter gehaltene Concilia gegen einander strei-ttn. Ja durch die späthere werden die Satzungen der vorgehenden ge-ändert,gemindert,vermehret,und hat man jederAeit stch gerichtet,nachGelegenheit der Versöhnen,des Orts,re. rr Biftboff Haitho gebietetL. 822. b! 414. § 7. daß der H. Tauf durch dreymalige Etntun-ckung verrichtet werde. e. 868- bat man jedem steygestellet denTäufling ein.oder dreymahl eikizutuncken,bl. 4 sZ.§. 5 . Aber ^.e.89^.würd die dreymalige Etntunckungnochmahlgebotten, bl.476. §.12.

2 Zu Ebalon würd den Bischöffen verbotten, aus denen Kirchen beywelchen ste nicht wohnen, Zehenden zunehmen, bl. 40z. §.,19. Aber

änderst-

(>) LSsbill. äe l.ikurx. x, 401, (k) §uxr.p. 407. t>) x. 405. '