7O2 Helvetischer KirchemGeschichten ^
Sünden erzehle, dem werde keiae nachgelassen, sihe bl. zsr. sondern(welches kein Concilium vor demCabiloneksischen gethan/) der, wel-cher beichten wolte,würd allein vermahi-etdie 8 >oaselöft erzehlte schwe-re, doch meistens die zweyte Tafel berührende Sünden, zu erzehleo.Hingegen mußten t:r denen Synodis, aus jedem Dorf 4. etzrucheMänner erscheinemdie wurden bey dem Eyd geftaget, ob in ihrer Ge-meint) nichts wider die Satzungen (deren unterschiedliche ausgetrun-cken worden) seyebegangen worden(kk. Man hat oarfür gehalten,daß einer der Gott beichte, Verzeihung hoffen könne, srsn er demPriester nichtgebeichtet,bl.4c>s.§.z;. Dem Priester aber solte manbeichten, nicht die Sünden also zuvuffen. ode- vom Priester Richterli-che Ledigsprechung von der Sünd zuerwerbm sondern um von ihm mt«terwtesen zuwerden. i.oc. cie. Auch wurden die Beichtvätter < 7 .868. zu Worms unterrichtet, wie sie im Beicht-Hören sich zuverya.ten.Aber daß ein jeder Christ, jährlich wenigst einmal beichten solle, würdin diesem gantzen Altern irgend gebotten. Was bl.42; §.26 von derKranckcn Beicht berührt worden, betrifft allein Sterbende nicht aberalle,sondern allein solche, welche im Bann begriffen, deßwegen öffent-liche Kirchen-Büß zuthun verpflichtet waren. DasTrientische Con-cilium lehrt (g), daß die Gewohnheit der Kirch seye, daß man keinenzur Meß komen laffe,der nicht zuvor gebeichtet. „Ohne solche Beicht„werde daS Abendmahl unwürdig empfangen Aber welche Ktrch hatdiese Gewohnheit? Allein die Römische. Die alte und heutige rechtCatholische Kirch weißt nichts darvon (K). Auch der Helvet. Ktrch istzu CarolM.undStrabi (i)Zeiten,solcheVorbereitung zum H.Abend-mahl-unbekandt gewesen, bl. 406. §. 46. Erst ä. L. 1215. hat dieRöm.Kirch,solches Joch der Christenheit aufgelegt,nachdem dieWal-denser vom Pabst sich gesönderet. Baronius gestehet O), daß zu Caro-lt Zeiten in Engelland Leute gewesen, welche von der Ohrendeichtmit den heutigen Protestirenden uberetngestimmet. Irret aber darinn,, daß er vermeynt,solche Meynung seye damals neu gewesen (i).
Wablfahr- X VI. Also war bl. 406. §.45. den Beichtvätteren nicht gebotten,
die Wahlfahrten ihren Beichtkmderen zur Straf und Abbüssung derSünden aufzulegen; auch waren solche Wahlfahrten keine Genugthü-ung für die Sünden geachtet. Bielwcntger hat man geglaubt,daß dieWahlfahrten denen,so sie durch andere verrichten lassen,auch denTodtcn
selbst,
(if) ksmel.inl'crtull.p.sof. (g) 8ers. rz. c. 7 . (k) Osll. cie Oonkeir.IV. 4 »(i) äekelr.Lccl.c.,9. < 7 spiru!.L!aroI.l.jb,r. §40. (K) ^n. 778. §. rz. (I) vi«I.8j,L»K. ttiK, Lcctes. p. m. yro.