_ Viertes Buch. _725
Redens-Art.StheSl.42.) „Befehlen werden wikirrefragsbiliter, oh-
„ne widersprechen,dißmahl und ins könfttg nach allem Vermögen nach«kommen (x).Lang pranget mit dem (^), daß Carolas den Pabst Sän-QiMmum, den Merheiligsten betitlet. Nun wird nicht allein ein Ertz«
Stschoff von Pabst Johanne bl.46s. sondern auch der Bischoff zu Co«stantz vom Pabst Nicolao I. genennet vsttra Ssn^rrss, Euer Heiligkeit(2),welcher Titel nun allein dem Pabst gegeben wird. Carolus sagte,ihm stehe zu die Fehler (der Kirch)zuverbefferen,das überstüfftae wegzu-schneiden, den Dienst des wahrenGottes zu erneueren, wie JosiaS ge-than habe (s).Darum schon die Pabstl. Gesandte dem zweyten Ntceni-schen Concilio beygewohnet, und Pabst Adrianus die Handlungen die-ses Conciltt beftatttget hatte, liesse der Kayser den Streit zu Franckfortuntersuchen/und hat die Nteentschen Satzungen mit scharffen Wortenungültig erkennt (b). Die Concilia wurden durch den Kayser beruffen,und nicht nur beschützt wie Lang (c) sagt, sondern der Kavstr führtedarinn den Stab und das Wort: die Concilia selbst gründen ihre Sa-tzungen bißweilen auf das Kayserlichgutbesinden, undhatten ihre Sa-tzungen weder Krafft noch Ansehender Kayser harte sie dann gutgeheis-sen. Darum alle Handlungen der Concilien dem Kayser zuverbefferen,zu minderen oder zu mehren,zuverwerssen oder anzunehmen, überschtcktwerden müssen (6). bl. 424. re. Daß wegen der Bitteren, Dungaluswider Claudium, wegen des H. Abendmahls Ratramnus wider Rat-bertum, rc. wegen der Gnadenwahl Ratramnus wider Scotum dieFeder ergriffen, geschahe nicht aus der Päbsten, deren Gutachten manhterinn nicht ersucht, sondern aus Köntgl. Befehl; dann sagte Dunga-lus,den Königen gebühre zuverschaffen,daß die Kirch in guter Ruh seye(e): so die Nothwendigkeit solches erforderet, verbesserte der Kayftr da-Kirchenwesen ohn ein Concilium. Daher CaroiuS von Aleutno Da-vid genennet wird M: und von anderen, ein Führer, der die SchaafChristi mit H. Nahrung erquicke, bl. 427. 45 z»
xxxix. Wie den Königen die Erhaltung der Lehr angelegen Kömgy.war, also hatten sie genaue Aufsicht aufdie Kirchendiener, samt deren ^Berrichtungen. Die Könige stelleten Fasttäge an (§): richteten Scdu-lcu auf, und bestelleten sie mit Lesiuei-erenhl 424. §. bl.445 .liessen dienstlichen
Tttt 3 die Sachen.
(x) Oikinöt.ro.c. Lspir. (y) p. »74 (r) Lr Lplscvp.^rxenrsr.
psmel. in 7e,tuI1. p. §c>6. (2) -^^uijxr. (k) vlä. l-suvoj. in
Ueileri I,sun.leüeverir. s p 6Li.sc)p r8r.s. scl) Lons.Lonc.lurvn.LcXre-I»c. ^»814 ^nlezisum, ^.8»6 Scc. (e) Lidlivkk. psrr.low. 4. Pirc r-
5.154. (k) LIsLiU. 1 ec.IV. i.xr«s. §.178. (x) ^itiro.8. 8.