Band 
Erster Theil
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7)2 Helvetischer Ktrchen-Geschichcerr

ren ihre Persohnen unter des Königs und der Amtleuten Gewalt undAufsicht. Der Grafen Bestallungs-brief hat vermögen, daß sie dieJustitz lieben rc. der Kirchen,Armen, Witwen und Waisen, und allerAmtS-angehörigen Recht und Gerechtigkeit schirmen wollen (c).Goworden zu Erhaltung innerlichen Friedens zwischenRegenten und Un-terthanen,jährlich viermahl,(im Jenner, Apre!, Heuund Wein-Mo-nat) von Hofoder anderen Orten, MM, Gesandte, geist-oder weltli-chen Stands, tn jede Grafschssst oder Gau abgefertiget, die darin»den Btschoff, Abt. Grafen.Schultheß, Richter, rc. samt allen Unter-thanen verhören,Sachen so die Grafen nicht tönten, oder nicht wollenerörteren,für sich nehmen,alleMangel untersuchen,verbeOren. oder dem"n- König hinterbringen müffen.Wann solche Gesandten in derHauptstattkeitl T. ^S Gaus angelanget, haben sie nach Grösse selbigen Bezirks, an einemwalt. oder zweyen Orten,des VolckS Zusirmenkunften,durch öffentliche Ve -

rkündigungen angestellet. Daraufdeffelbigen Gäues,Btschoff,Abt,undder Graf samt dem Schultheß/ Cent.Grafund etlichewGericht§ Per-sonen unausbleiblich erscheinen, oder so ihn ehehasste Ursachen abgehal-ten,einen Anwalt schicken müssen. Dann die Geschafften wurden zer-theilt inCenten(ä),das ist gewtsseDorfschafften,welche zusammen einesCent-Grafen (Mlcher des Grasen Statthalter war) Gericht unter-worffen gewesen.Wanndann geist-undweltlicheBeamtete erschienen,unterredete» sie sich erstlich,wegen derKirch und geistl. Sachen. So sichMangel befunden,würd gerathschlaget,wie selbigem zubegegnen. Fer-ner haben die Gesandten emen jeden Unterthanen,wegen derRegenten,erstlich der Btschöffen, hernach wegen der Grafen/ und anderer Amt-leuten verhöret. Den Grafen mtißten sie fragen,ob die Bisthösse ihremStand gemäß, einen gottSförchtiqen Wandel geführt, dem Lehr undPredig-Amt nach Gebühr vorgestanden, dem Grafenkeinen Eingriffzugefügt haben. Wann ein BischossAbt oder anderer geistlicher Be«amteter, vor einem Grafen verklagt gewesener Geistliche aber dembilligen Urtheil des Grafen zugeleben sich geweigeret, haben die Ge-sandten/ so lang auf des Geistlichen Kosten an dem Ort sich aufhaltenmüffenchiß er versprochen dem gehorsamlich nachzukcmen,darzu er vomGrafen verdammt worden (e). Ich übergehe viel dergleichen Gesatzemit stillschweigen die alle aus dem sogenannten Opiruian Carolt be-kandt sind. Die Ertzmnd andere Bischcffe,und Geistliche mußte« denReichS-Versamlungen so wohl gehorchen,als andere Unterthanen, uud

wurd

(c) LnsexiL Lib.4. c.-z. (cl) kkcltsa. Lermrm, (e) I.id.4 c.öe.