Band 
Erster Theil
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Helvetischer Kirchen-Geschichten

steuren (0. Ein Zeit lang mußten die Prälaten »er lwlkls. die Heerefahrt (m), aufder Kirchen und Clösteren Kösten persönlich verrichten.

770. wurden sie zwar aufAnhalten des Christen Volcksbefreyet,nicht mehr persönlich ins Feld zuziehen (n) . Doch mußten sie die derKirchen angehörtge Lehenleute ins Heer schickem und den Heer-Bannabstatten,das tstrmtt dem Zuschuß oder Schätzung,welchen man ringe,forderetwann die Königl.Eammcr durch Krieg oder andere Kösten er-schöpft worden,sich belegen lassen.

Cat-Ms xi.v. Carolus hat feinen Unterthanen noch zwo Gutthatenauffnek -ewiestn, welche hier gemeldet werden sollen, l. Daß er sich die Unter-d,e SM. Weisung der Jugend treflich angelegen seyn lassen (0). Zu dem End hat" '' er gcbotten,daß dieMönchen und Priester sich nicht allein selbst aufdieWiffenfchafften legen und wohl schreiben lernen,sondern auch daß sie inallen Clösteren und bey allen Domkirchen,die Kinder unterrichten (p).Welches die Ursach war,daß Carolus so viel neue Clöster aufgerichteteund an die so allbereit gestanden,so viel Kosten verwendet. Er wolle,daßman aller Orten kleine Schulen habe, in welchen die Kinder in denHauptstücken der Christl.Religion rc.angeführt werden, bl. 404.408.§.45. In denen Clösteren und Domkirchen,welche es anLebens-Mitt,len,und Anzahl der Mönchen,re. anderen vorgethan, waren grosse, undzwar zweyerley Schulen; elauttralis oder imerior, (in welcher die demClosteretnverletdeten) und esnomcs oder exrorior, in welcher die frem-de Jugend unterrichtet worden (^). Dergleichen Schulen waren zuStallen,bl, 45 6. und zu Reicherm«, allwo Sekoiatticus oder Lesmet-ßer gewesen,Hatte ein Lehrjünger des berühmten Manns, welcher zuCaroli Zeiten aus Schottland nach Paris kommen seyn soll, undge-metnlich Clemens,oder auch Claudius (r) genennet wird, und vielleichtderjenige gewesen,dessen §.; i.Meldung geschehen. Nach Hatto wardaselbst Lesmeister, Tatto und Weltinus, deren Lehrjünger Strabus,und wie man varfür haltet GodschatcuS gewesen.Ja der Clösteren ge-meine Pflicht war damals, daß die Jugend darin» unterwiesen werde(§).Die Schul oder Lesmeister zumFletß anzuftischen mußten diese ne-ben ihren B'schöffen/tn denen jährlichen Synodiserfcheinen, auf daßman sehe, ob sie zn ihren Amts-Verwaltungen tüchtig seyen (r). Mit. . . Nah-

(I) I 4 otk. 8 rlb.Vic. 6 sr. (m) 8rrsb. Vit. 6slt. l.ib. r- c. 17. 6a»s. 6ol-äsü. ^.lemsi». l: >;4-PLrr. l. (n) Lrkon. ^n. cic- Lolästt. kcceL z, , ;r. 1Z7.r4r. 144. (0) viä. blrdiNon. lec. IV. prxf. s 8.174. (p) ^ventin L kjottinZ.8cbo>. 6sro!. psz. r. (q) QoläsN. I^Iemsn. 1-107. §,L/evv«»^,r. blsbiU.pr-ef.cit.§, 184. (r) Holpin.< 1 e Iempl.pSZ.4s6. (5) vikI.pral.Holp.Lib.cjt. s psx.411.(r) Lspir. ^ääir-r.c. x.