Band 
Erster Theil
JPEG-Download
 

74o Hel vetischer Mrchm-Gsschichren

heMigeLehr und Gebrauche nach denen Caroltntschen werden einge-rwhtet haben. Hingegen behaupten wir, unsere Reformatores habenNichts gethan, als was Earolus selbst, nothwendig seyn befunden, undzuthun geholten, bl.4Q4.Und wir halten uns an die 12.Glaubens.Arti-LUl,V0N Mlchen Hattho schreibt § 2. In (Symbols) üäesOmliolicL re-prsbenäirur; der Catholische Glaub seye vollkommen darinn enthal-ten. Zum Anzeigte erkenne alle du fertigen,welche Ach mit Mund undHertz darzuHekennen,für Cathorilche und Rechtgläubige Misten.Nach C-r- 4.11. Je mehr man sich von Caroli Lebens' Zeit entfernet, je mehr

^ hat im Gottesdienst derAberglaub; n Kirchenqebräuchen dasGepräng;^ V.m Kirchenstandder Gewalt, Macht und Zwang überhand genom-den. ! Im men. Heilig wurden anfangs genennet, (schon im Leben, und nach !h-Got es» rem Tod) alle und jede, welche ihren Glauben an Christum gezeiget,wnst. durch gottseligen Wandel,?bü. i: i. Hernach wurden Heilig genennct'siM'emlich diejeuigen Marterer und andere stome Christen,deren Nah-^ men einverleibet worden,dem vipr^cbo oder L-moa. Las ist: der Ver-zetchnnß solcher Persobnrn, welcher bey dem Heil. Abendmahl und imöffentlichen Kirchen-Gedätt,mtt Nahmen gedacht wordeu.Dann einesjeden Orts Bischoff(c) mußte sich mit Fleiß erkundigen, wegen deren,welche umCdristi willen getödet worden. Deren Nahme würd von ihmin ein Buch ^Lnon genennet,geschrieben, und jährlich dem Volck vor-aelcstn.Gleiches Vorrecht begehrten hernach andere, so Lebendige alsTodte Side bl. 205.266. Die Nahmen der Märtereren, wurdenlange Zeit allein verzeichnet, und zwar allein in derjenigen Kirch, inwelcher eines jeden Gebein geruhet. Nachdeme man aber solche Leiberzerstucket.oder den Kirchen und Capellen, eines anderstwo begraben li-genden Heiligen Nahmen zugeben , und der Heiligen Vorbitt sich zu-befehlen angehebt; würd auch die Gewohnheit eingeführt, die Heiliggeachteten Personen,nicht nur in einer,nämlich derjenigen Kirch allwoste begraben waren, sondern in unterschiedlichen Kirche» zuverehren.Dech nicht ohn vorgehendes Gutachten des Bischoffs,in Versamluugseiner Prirstcrschafft(o). Solches ist Canonisiren (einschreiben in deneanonsm oder Verzetchnuß der Heiligen) genennet worden.Mabillon<x)sagt, solches Cauontüren seye erst im sten Jahrhundert angehebtworden. In Helvet. Historie finden wir kein Erempel biß ins neunteJahrhundert. Gide bl.450. Doch hat Mabillon auch angemercket,daß das Wörtlein Canontsiren / m diesem Verstand, erst im zwölften

Jähr-st) ^l.^. ae 6omin.Rex«bt. VH. 5-;r. su) Lasst» ste kiub. c. (x)Leneä. /er. V. xrxk. §, Av.