Band 
Erster Theil
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' Viertes Buch. 767

erst spath aufgerichtet worden,) viel Beschwerden tragen, z. Den Bi-schöfen, auch den Aebten,auch den Aebtiffmnen,auch den PröbstenundSt-fferensind hier und dort namhafte Königl. Geftil, nicht nur Ze-henden sondern auch Zöll, Freyheiten zujagen, fischen, müntzen und an-dere Regatta überlassenworden,bl.4Z 5.467-Aber es ist4.auchbekandt,daß die Clerisey sich hier und dort grösseren Gewalt angemafrt, als dieH. Schrift ihnen zulaffetr (sintemal sie ihnen allen herrschenden undweltlichen Gewalt verbietet,) ja grösseren Gewalt als ihnen die Stiff-tungs-Briefzugeben. Dann was vom Zehenden,Kirchensätzen,jähr-lichen Einkünften, in den StifftungS Briefen geredt wird, muß mannicht von dem Gertchts-Zwang über Versöhnen; oder wann es je aufVersöhnen gehetmuß eS von Leibeignen,nicht von allen und jeden Ein- M an.wohneren eines Lands verstanden werden. Auch über Leibeigne ist kei- AWner Kirch,Stift oder Clostervollkommner undgäntzlicher Gewalt,ge-seichenschenckt worden, sondern solche Leibeignen find allein pflichtig gewesen, Bedienkcndie denen Kirchen geschickte Güter zubauen, auch die der Oberkett gestanden,schuldige jährliche Gesell zuentrichten. Solchen Kirchen oder Cleriseyist kein Gewalt über die Leiber der Menschen geschickt worden.Son-dern diese find geregiert worden,durch die Kayftrl.Anwälte jeden OrtS;durch welche auch die Leibeignen,wegen Frefeh rc. gestraft worden.

i-xxx. z.Die Edelleut und Herren,welche an die Elöster etwas Städtegeschencket, sind nicht Eigenthums,sondern des Reichs Lehenherren ge. tönten denWesen, und hatten keinen vollkomnen Gewalt, als über die Leibeignen. GEMmDeßwegen die Kayser ungeachtet solcher Vergabungen, denen bey den MF?Gkftiffteren wohnendenGeftllschaffkenwonZetten zuzeiten ohne jeman- w^en.des Einred Freyheiten ertheilt. 6 .Jn vielen folchenVergabungs-Brief- Hatten ih.fen, find die Freyheiten der Städten und Flecken vorbehalten worden, re eigenesie als d mReich zugethan e a - keine andereHerrtchafft zugeben,dainit sie UM»nämlich nicht zu eignen Leuten,und ihrer alten Freyheiten verlürstigge-machet werden. 7. In Bürgerlichen Sachen bat irgendwo der Bur-germeister, in ReichS Sachen der Schultheiß präsidirt (x). Und ver-sichert der gelehrte, deren alten und neuen Staatssachen wolberichteteConring, daß tn Dutschlar d zu allen, auch. » Carolt l^. Zeiten, dieVerwaltung der bürgerlichen Sachen bey jeder Nation gestanden, unddie Grafen allein des Blutgerickts und Kriegs Sachen sich beladen.

Auch das Halsgerickt haben dieftGrasen nicht allein verwaltet,sondernwenigest vn. aus dem Volck erwehleteBeysaffe gehabt. Auch die Kö-nige und Kayser selbst haben nicht änderst als aufeiuem allgemeinem

Reichs

(x) ttsKirerus IkeZrr. k>. ZZ7. z;8.